Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter werden oft geringfügig vergütet. In der Praxis stehen der Vergütung indes häufig Ausgaben gegenüber. Ab sofort ist ein erweiterter Verlustabzug in der Einkommensteuererklärung zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich selbst dann berücksichtigt werden können, wenn die steuerfreien Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Allerdings setzt der steuerliche Abzug eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Übungsleitertätigkeit voraus. „Handelt es sich lediglich um ein Hobby, so müssen die Ausgaben vom Finanzamt weiterhin nicht anerkannt werden“, erklärt Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Im verhandelten Fall machte ein Übungsleiter seinen Verlust aus selbständiger Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung geltend, seine Einnahmen blieben jedoch unter dem Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro im Jahr zurück. Das Finanzamt wollte den Verlust nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass weder die Ausgaben, noch die Einnahmen in ihrer Höhe über dem Übungsleiterfreibetrag lagen und damit nicht steuerlich relevant seien.
Der BFH sah es anders. Seiner Auffassung nach darf der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter sich nicht in einen Steuernachteil umkehren. Jedoch ist beim erweiterten Verlustabzug aus der Übungsleitertätigkeit die Absicht, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, Voraussetzung. Wo liegt aber die Grenze zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielung? Das Finanzamt geht normalerweise von einem Hobby aus, wenn die Einnahmen die Kosten regelmäßig nur decken oder die Kosten die Einnahmen ständig überschreiten.
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