Umsatzsteuer-Gefahr: 1. Januar 2015 macht Online-Shop-Betreiber jetzt schon das Leben schwer

WERBUNG
etexter
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Become An Actor - eBook

Wer sich über Neuerungen bei Umsatzsteuerberechnung für Online-Shops informieren will, sollte sich das neue kostenlose eBook von Steuerberater Prof. Dr. Bruton gratis downloaden auf james-bruton.de

BildFür Steuerberater Prof. Dr. James Bruton http://www.james-bruton.de, Verfasser des eBooks: E-Commerce und Umsatzsteuer inkl. mini one stop shop-Verfahren ab 2015, wird der erste Jänner 2015 ein Schicksalstag für viele kleinere Online-Shop Betreiber werden: „Bei den großen Shops sehe ich keine Problem mit der Umsatzsteueranpassung, aber viele kleinere und mittlere Online-Shops werden ein böses Erwachen erleben, wenn Sie nach dem 1. Jänner massive Probleme mit den Finanz- und Steuerbehörden bekommen. Ich berate derzeit einige Online-Shops, wie sie eine Umstellung schnell und einfach organisieren können.“

Das Problem mit der Umsatzsteuer:
Online-Shops müssen sich schon jetzt auf eine wesentliche Neuerung bei der Umsatzsteuer zu Beginn des Jahres 2015 vorbereiten. Onlinegeschäfte sind Transaktionen im Internet, bei denen Dienstleistungen ohne Warenversand erbracht werden. Beispiele sind die Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Software, Updates etc. zum Download, aber auch Leistungen, wie Webhosting oder Fernunterricht im Internet. Die Neuerung betrifft also viele Unternehmen.

Dabei geht es um das B2C, das Endverbrauchergeschäft. Mit der Neuregelung fällt die Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers an, und nicht wie bisher im Land des Lieferunternehmens. Das Schlimmste wird durch eine Vereinfachung abgewendet: Statt sich in jedem Land, wo seine Privatkunden leben, steuerlich registrieren zu lassen und getrennte Abrechnungen durchzuführen zu müssen, gibt es als Option den sog. mini one stop shop (MOSS) – zu Deutsch die kleine Anlaufstelle (KEA) – im eigenen Land. Dieses Verfahren erlaubt es dem Unternehmer alle Umsätze an Privatkunden europaweit in Deutschland mit den entsprechenden Umsätzen zu erklären und die fällige Steuer abzuführen. Danach übernimmt die zentrale Stelle (voraussichtlich das Bundeszentralamt für Steuern) die Verteilung der Steuern auf die einzelnen Länder.

Prof. Dr. James Bruton: „Das deutsche Bundesfinanzministerium arbeitet noch einen entsprechenden Gesetzesentwurf aus. Zeit wird es auch, denn der Registrierungsprozess für das MOSS-Verfahren soll bereits Anfang Oktober 2014 starten. Soweit so gut. Das Technische wird irgendwie rechtzeitig geregelt. Die eigentlichen Probleme für den Unternehmer beginnen aber jetzt schon und keine Behörde nimmt ihm die Aufgabe ab.“

Was also müssen Unternehmen die Online-Shops betreiben beachten?
Prof. Dr. James Bruton: „Zunächst gilt es, festzustellen, ob ein Unternehmen überhaupt grenzüberschreitende Leistungen erbringt, die in den Anwendungsbereich der neuen Ortsregelung fallen. Diese müssen identifiziert und von den anderen Leistungen abgegrenzt werden, sofern das nicht bereits aus anderen Gründen erfolgt ist. Dann muss unterschieden werden, an wen diese Leistungen erbracht werden (Privatperson oder Unternehmer). Während bei den Leistungen an Unternehmer (zumindest in der EU) regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren greift, muss sich bei den oben genannten Leistungen der leistende Unternehmer um die Besteuerung im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers kümmern. Dazu muss er natürlich wissen, in welchem Staat der jeweilige Privatkunde wohnt. Das bedeutet aber auch, dass der jeweilige Steuersatz des Verbrauchslandes greift und dass die Rechnung den dortigen Vorschriften genügen muss.“.

Laut Prof. Bruton, müssen sich Unternehmen auch Gedanken machen, wie sie ihren Erklärungspflichten im Ausland nachkommen wollen, insbesondere, ob sie den mini one stop shop nutzen wollen. Dies bietet sich vor allem für Unternehmen an, die nicht ohnehin schon in vielen Ländern umsatzsteuerlich registriert sind. Die Registrierung soll ab 1.10.2014 möglich sein und muss bis spätestens 31.12.2014 erfolgt sein, um das Verfahren rechtzeitig nutzen zu können. Es empfiehlt sich, mit der Registrierung nicht bis zum letzten Moment zu warten, wenn man nicht riskieren will, in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende zu geraten.

Was muss bei den Änderungen bedacht werden:
Bevor man sich an die Umsetzung der steuerlichen Vorgaben macht, sollte man zudem die betriebswirtschaftlichen Folgen der Neuregelung bedenken: Wo früher allein der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung kam, muss ab 2015 in jedem EU-Staat mit einem anderen Steuersatz abgerechnet werden. In mehreren Ländern beträgt der Mehrwertsteuersatz 25 %, im Vereinigten Königreich sogar 27 %. Das stellt die Unternehmen bei der Preisgestaltung vor neue Herausforderungen. Eine Fehleinschätzung bei der Kalkulation kann sich massiv auf das Ergebnis auswirken.

Auf http://www.james-bruton.de kann man sich Gratis-eBook „E-Commerce und Umsatzsteuer inkl. mini one stop shop-Verfahren ab 2015. Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuerberechnung bei Kunden aus der EU“ von Steuerberater Prof. Dr. James Bruton gratis downloaden

Über:

Steuerberater Diplomkaufmann Prof. Dr. James Bruton
Herr Prof. Dr. James Bruton
Nordhagener Straße 14
24398 Brodersby
Deutschland

fon ..: 0049/152 54248909
fax ..: +49 4644 9702979
web ..: http://www.james-bruton.de
email : james.bruton@online.de

Prof. Dr. James Bruton ist gebürtiger Ire (Jahrgang 1952). Er studierte Betriebswirtschaftlehre an den Universitäten Augsburg und München und promovierte an der Universität Innsbruck. Nach beruflichen Anfangsjahren bei Ernst & Young und Bestellung als Steuerberater wechselte er in die Wirtschaft als Leiter Finanz- und Rechnungswesens und kaufmännischer Geschäftsführer. 1998 wurde er an die Fachhochschule nach Salzburg berufen, wo er den Studiengang für Betriebswirtschaft aufbaute und sieben Jahre dessen Vorstand war. Anschließend war er CFO und Mitglied der Geschäftsleitung einer international tätigen Unternehmensgruppe im Lebensmittelsektor. James Bruton arbeitet heute als niedergelassener Steuerberater.

Die Schwerpunkte seiner Arbeit sind Krisenmanagement, Interimsmanagement, CSR-Controlling, Beratung bei Investitionen in Irland sowie Entrepreneurship und Start-up sowie allgemeine steuerliche Beratung. Er leitet regelmäßig Kurse im International Management sowie in Kostenrechnung im dualen Bachelorstudium an der Berufsakademie Schleswig-Holstein. Außerdem hat er einen Lehrauftrag an der Universität Flensburg für Wirtschaftsethik und betreut dort auch Masterarbeiten.

Pressekontakt:

Der Pressetherapeut
Herr Alois Gmeiner
Rembrandtstraße 23/5
1020 Wien

fon ..: 0043/133 20 234
web ..: http://www.pressetherapeut.com
email : 2000@chello.at

PM-Ersteller
Author: PM-Ersteller

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: