ARAG Experten klären über Rechte und Pflichten von Zeugen auf
Eine Zeugenaussage ist manchmal nur ein ergänzender Hinweis, in anderen Fällen kann sie aber entscheidend zur Aufklärung einer Straftat beitragen. Unabhängig von der Größenordnung des zu ermittelnden Sachverhalts hat ein Zeuge Rechte und Pflichten, die ihm bekannt sein sollten. Die ARAG Experten informieren darüber, was zu beachten ist, wenn eine Vorladung erfolgt.
Polizei oder Gericht – gibt es einen Unterschied?
Je nach Hintergrund der angedachten Zeugenvernehmung kann die Vorladung polizeilich oder aber gerichtlich angeordnet sein. Rechtlich gesehen ist die von der Polizei verschickte Vorladung erst einmal unverbindlich und ihr muss nicht in jedem Falle zwingend Folge geleistet werden. Genau genommen muss der Termin nicht einmal abgesagt werden. Grundsätzlich gilt vor der Polizei nämlich das uneingeschränkte Schweigerecht für Zeugen. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Vorladung ein Auftrag vom Gericht beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 muss der Geladene unter diesen Umständen erscheinen. Auch in diesem Fall kann der Absender laut ARAG Experten übrigens die Polizei sein. Der Unterschied liegt also in den Feinheiten und ist für einen Laien gar nicht so leicht zu erkennen.
Sprechen oder schweigen?
Auch dann, wenn der Vorladung gefolgt werden muss, gibt es Fälle, in denen der Zeuge das Recht hat, zu schweigen. So besteht zum Beispiel keine Verpflichtung, gegen Angehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner oder Verlobte auszusagen. Und ebenso darf die Aussage verweigert werden, wenn man sich unter Umständen selbst belastet. Ohnehin kann niemand gezwungen werden, umgehend auszusagen: Ein Zeuge darf sich einen Rechtsbeistand holen und sich beraten lassen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Polizei keine Möglichkeit zu Zwangsmitteln hat und keinen Zeugen festhalten oder ihm ein Bußgeld auferlegen darf.
Notlüge oder die reine Wahrheit?
Ein Zeuge ist unbedingt der Wahrheit verpflichtet. Eine Falschaussage kann auch ohne Eid bestraft werden, und dabei muss es nicht bei einer Geldstrafe bleiben. Je nach Schwere des Falles zieht sie vielmehr eine empfindliche Freiheitsstrafe nach sich. Das gilt auch, wenn eigentlich das Schweigerecht greifen würde: Entscheidet sich ein Zeuge trotzdem zu sprechen, muss er die Wahrheit sagen. Widerrufen werden kann eine Aussage übrigens im Nachgang nicht mehr, sondern sie verbleibt in der Ermittlungsakte – im Zweifelsfalle dann ergänzt oder korrigiert. Dies gilt laut ARAG Experten sogar für Aussagen unter Alkoholeinfluss: Trunkenheit ist kein Grund dafür, dass die Aussage zurückgezogen werden kann, sondern sie ist sogar dann vor Gericht zugelassen und rechtskräftig.
Zeugenaussage 2.0 – alles digital?
In klassischen Augenzeugen-Situationen wie zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall nimmt die Polizei die Aussage möglichst direkt vor Ort auf. In bestimmten anderen Fällen kann auch eine schriftliche Aussage über ein vorgegebenes Formular gefordert sein. Auch ein Polizei-Besuch und eine Befragung im eigenen Zuhause können vorkommen. Ist, wie oben beschrieben, eine Vorladung erfolgt, muss man als Zeuge auf der zuständigen Polizeiwache, bei der genannten Behörde oder möglicherweise vor Gericht erscheinen. Dort ist inzwischen allerdings auch der Einsatz von Videokonferenztechnik möglich, zumindest in der Zivilgerichtsbarkeit. Diese modernen digitalen Mittel sind ein Weg, Verfahren einfacher sowie zeit- und kostensparender durchzuführen. Außerdem sind sie für weiter entfernt lebende Zeugen von Vorteil, die für ihre Aussage keine aufwändige Reise unternehmen müssen. Auch wenn Zeugen belastende Auftritte vor Gericht erspart werden sollen, kommt oft Videotechnik zum Einsatz.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
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