„Ungeliebtes Urlaubssouvenir: Knöllchen aus dem Ausland“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

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Was deutsche Autofahrer über ausländische Bußgeldbescheide wissen sollten

"Ungeliebtes Urlaubssouvenir: Knöllchen aus dem Ausland" - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice
Bußgeldbescheid aus dem Ausland – ein ungewolltes Urlaubssouvenir. (Bildquelle: ERGO Group)

Die Ferienzeit geht zu Ende, die Heimkehrer schwelgen noch in Urlaubserinnerungen, da landet überraschend ein Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland im Briefkasten. Die Zahlungsaufforderung sollten die Betroffenen ernst nehmen, denn deutsche Behörden vollstrecken seit 2010 auch Bußgeldbescheide aus dem Ausland. Bei welchen Verstößen Autohalter mit einem ausländischen Bußgeldbescheid rechnen müssen, wie das Verfahren abläuft und wie Betroffene Einspruch einlegen können, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.

Welche Verkehrsverstöße verfolgen deutsche Behörden?

Wer einen Strafzettel mit Zahlungsaufforderung aus dem Ausland bekommt, sollte ihn ernst nehmen. „Zahlt der angeschriebene Autohalter nicht, kann die ausländische Behörde das Bundesamt für Justiz bitten, den Bescheid durchzusetzen“, so Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Das Bundesamt vollstreckt Bußgelder für Verkehrsverstöße aus dem Ausland dann, wenn sie eine Geldbuße ab 70 Euro zur Folge haben. Dieser Betrag umfasst neben der Geldbuße auch die Verfahrenskosten. Hat beispielsweise ein deutscher Autobesitzer einen französischen Bußgeldbescheid über 50 Euro erhalten und die Verfahrenskosten betragen 20 Euro, kann das Bundesamt den Bescheid vollstrecken. Fahrverbote oder ein Führerscheinentzug aufgrund ausländischer Bescheide drohen deutschen Autofahrern im Heimatland jedoch nicht.

Andere Länder – anderes Recht

„Das Bundesamt für Justiz vollstreckt einen Bußgeldbescheid außerdem nur dann, wenn er mit bestimmten Grundsätzen des deutschen Rechts übereinstimmt“, betont die D.A.S. Juristin. Das kann entscheidend sein: So gilt in Deutschland außer bei Parkverstößen in der Regel das Verschuldensprinzip und damit die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der auch hinter dem Steuer saß und gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat. In anderen Ländern wie etwa den Niederlanden gilt dagegen die Halterhaftung. Das heißt, es haftet automatisch immer der Fahrzeughalter. Deswegen wird in Ländern mit Halterhaftung oftmals nur das Kennzeichen, nicht aber der verantwortliche Fahrer im Bild festgehalten. Erhält ein deutscher Autohalter beispielsweise einen niederländischen Bescheid für das Überfahren einer roten Ampel, ohne zur Tatzeit selbst am Steuer gewesen zu sein, sollte er daher umgehend Einspruch erheben. Übrigens: Ausländische Bußgeldbescheide werden von der Höhe her nicht an den deutschen Bußgeldkatalog angepasst. In vielen Ländern werden Verkehrsverstöße mit deutlich höheren Geldbußen geahndet als bei uns.

Einwände frühzeitig anmelden!

Obwohl das Bundesamt für Justiz das ausländische Bußgeld vollstreckt, prüft es nicht die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs. Will der betroffene Fahrzeughalter sich wehren, muss er selbst tätig werden. Grundsätzlich erhält er zuerst direkt von der zuständigen ausländischen Stelle einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen muss er dann bei dieser Stelle Einspruch einlegen – und zwar nach dem Verfahren und innerhalb der Fristen des jeweiligen Landes. Antwortet er nicht oder wird sein Einspruch abgelehnt, kann die ausländische Stelle den Bußgeldbescheid zur Vollstreckung an das Bundesamt für Justiz weiterleiten. Auch beim Bundesamt kann der Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Es folgt dann ein Verfahren beim deutschen Amtsgericht. Dieses prüft aber nur noch Formalien und nicht, ob der Tatvorwurf „Hand und Fuß“ hat. Gründe für einen Einspruch gegenüber dem Bundesamt gibt es mehrere: Neben der Halterhaftung kann auch die Form des Bescheids Grund für einen Einspruch sein. So muss der ausländische Bescheid auf Deutsch verfasst sein. Eine Zahlungsaufforderung auf Spanisch zum Beispiel ist nicht zulässig. Komplizierter ist der Einspruch im Urlaubsland: Denn die Verfahrensordnung ist in jedem Staat anders. Beim Einspruch gilt zwar grundsätzlich, dass er in der Landessprache des Urlaubslandes verfasst sein muss, teilweise wird er aber auch auf Englisch akzeptiert. In manchen Ländern muss der Autohalter seinen Einwand persönlich bei der ausländischen Behörde geltend machen, in anderen reicht ein schriftlicher Einspruch. Daher kann es unter Umständen empfehlenswert sein, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Erneute Einreise ins Urlaubsland?

Scheitert die Vollstreckung durch einen erfolgreichen Einspruch beim Bundesamt für Justiz, ist die Sache damit nicht aus der Welt: „Auch wenn ein ausländisches Knöllchen nicht vollstreckt werden konnte, bleibt der Verkehrsverstoß in den Akten des betreffenden Landes – und kann dem Fahrzeughalter beim nächsten Besuch noch immer Ärger machen“, warnt Michaela Rassat. Da reicht dann unter Umständen eine einfache Verkehrskontrolle oder eine Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes, um ihn als „bekannten Verkehrssünder“ zu identifizieren. Das gilt auch für einen Verkehrsverstoß, der in dem jeweiligen Land ein Fahrverbot zur Folge hat: Dieses wird zwar in Deutschland nicht umgesetzt. Allerdings muss der Betroffene damit rechnen, dass ihn die Behörden des Urlaubslands mit einem Fahrverbot belegen.

Rabatt bei schneller Bezahlung

Gibt es keinen Grund für einen Einspruch und der Bescheid ist gerechtfertigt, empfiehlt die D.A.S. Juristin, die Geldstrafe umgehend zu begleichen. In manchen Ländern bringt die schnelle Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist sogar Vorteile: So erlässt beispielsweise Spanien bis zu 50 Prozent der Geldstrafe, wenn der Betroffene innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Bescheids zahlt.
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