Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstoß seines beauftragten Handelsvertreters

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Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstoß seines beauftragten Handelsvertreters

Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstoß seines beauftragten Handelsvertreters

Ein Unternehmen muss für Wettbewerbsverstöße beauftragter Handelsvertreter geradestehen. Das hat das LG Frankfurt mit Urteil vom 9. November 2018 entschieden (Az.: 3-10 O 40/18).

Handelsvertreter können als Beauftragte eines Unternehmens handeln. Begeht ein von einem Unternehmen beauftragter Handelsvertreter Wettbewerbsverstöße, kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch das Unternehmen dafür haftbar gemacht werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

So hat auch das Landgericht Frankfurt entschieden, dass ein Unternehmen für die Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung haftbar gemacht werden kann. In dem zu Grunde liegenden Fall machte ein Verbraucherschutzverband Unterlassungsansprüche gegen ein bundesweit tätiges Immobilien-Maklerunternehmen geltend. Für das Unternehmen wurden auch selbstständige freie Handelsvertreter tätig, die im Namen und Rechnung des beklagten Unternehmens handeln. Eine Handelsvertreterin schaltete im Namen des Unternehmens eine Immobilienanzeige, wobei sie die vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Energieausweis nicht vollständig angegeben hatte.

Der Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung. Das beklagte Unternehmen vertrat jedoch die Auffassung, dass der Wettbewerbsverstoß der Handelsvertreterin nicht zu einem Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen führen kann.

Das sah das LG Frankfurt jedoch anders. Der Unterlassungsanspruch bestehe unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen zum Energieverbrauch der beworbenen Immobilie. Die von der Handelsvertreterin geschaltete Immobilienanzeige verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Handelsvertreterin habe wiederum als Beauftragte des Unternehmens im Sinne von § 8 II UWG gehandelt. Daher habe das Unternehmen auch für die Handlungen der Handelsvertreterin einzustehen.

Beauftragter könne auch eine selbstständige Person sein. Voraussetzung dafür sei, dass sie in die betriebliche Organisation des Unternehmens so eingegliedert ist, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit auch dem Unternehmen zu Gute kommt und dieses einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss ausüben kann. Dies sei in dem vorliegenden Fall gegeben. Schon durch den Handelsvertretervertrag könne das Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeiten der Handelsvertreterin nehmen. Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sei unerheblich, so das LG Frankfurt.

Im Wettbewerbsrecht und Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht.html

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