Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Wer als Mieter vorübergehend seine Wohnung oder einen Teil davon nicht nutzen kann, z. B. weil er eine Zeit lang im Ausland ist, hat ein Interesse an einer Untervermietung. Wer untervermieten möchte, braucht aber immer die Zustimmung des Vermieters dazu. In manchen Fällen (teilweise Untervermietung der Wohnung) besteht ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf diese Zustimmung (§ 553 BGB). Darüber hinaus muss immer Einzelfall geprüft werden, ob es einen solchen Anspruch (z. B. aus dem Mietvertrag) gibt.
Untermieter muss zumutbar sein: Voraussetzung für den Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung ist in jedem Fall, dass der Untermieter nicht unzumutbar für den Vermieter ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass es sich bei dem Untermieter um einen stadtbekannten Straftäter handelt oder die Wohnung dadurch überbelegt werden würde.
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Vermieter verweigert die Zustimmung: Hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter der Untervermietung zustimmt, und hat er einen ordnungsgemäßen entsprechenden Antrag gestellt und verweigert der Vermieter daraufhin dennoch seine Zustimmung, sollten sich Mieter an einen Anwalt wenden. Dieser wird den Vermieter dann regelmäßig noch einmal unter Fristsetzung zur Zustimmung auffordern.
Androhung von Schadensersatzansprüchen: Zusätzlich dazu können dem Vermieter Schadensersatzansprüche angedroht werden. Sofern dieser nämlich seine Zustimmung zu Unrecht verweigert und der Mieter infolgedessen die Wohnung nicht untervermietet, kann dieser die entgangenen Einnahmen vom Vermieter grundsätzlich als Schaden ersetzt verlangen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13). Diese Androhung dürfte viele Vermieter in der Praxis bereits abschrecken.
Fachanwaltstipp für Mieter: Einen Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung können Mieter, wenn sie sich ein wenig informieren, in der Regel selbst stellen. Verweigert der Vermieter trotz bestehenden Anspruchs dann seine Zustimmung, sollte man einen Anwalt aufsuchen. Der überprüft dann, ob tatsächlich alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, formuliert ggf. noch einmal einen wirksamen Antrag und setzt den Vermieter mit dem beschriebenen Schadensersatzanspruch unter Druck. Hilft all das nichts, muss auf Zustimmung und Ersatz des Mietausfalls geklagt werden.
20.02.2018
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