29.01.2018 – Die erste Bestätigung des Fahrverbots für die Umweltzone der Stadt Düsseldorf rückt näher. Im Februar 2018 wird das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden. Dr. Steinhübel Rechtsanwälte setzt die Rückabwicklung für betroffene PKW-Besitzer durch.
Verwaltungsgerichte geben Klagen auf Erlass von Fahrverboten statt
Nach wie vor drohen Besitzern von Dieselfahrzeugen Fahrverbote in den Umweltzonen deutscher Großstädte wie beispielsweise Stuttgart, München, Düsseldorf oder Frankfurt am Main, aber auch in Reutlingen, Hannover oder Darmstadt. Nach und nach geben die Verwaltungsgerichte den inzwischen 19 Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) statt und begründen dies damit, dass es neben Fahrverboten für Dieselfahrzeuge keine Alternativen gibt, die zur Einhaltung der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung in der Luft im innerstädtischen Bereich führen würden.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Fahrverbot in Düsseldorf
Bereits im Oktober 2016 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW) zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für Düsseldorf durch Erlass von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge verurteilt (Az. 3 K 7695/15), da keine anderen Maßnahmen geeignet sind, die grenzwertüberschreitende Stickoxidbelastung in der Luft zeitnah und nachhaltig zu senken. Mit anderen Worten: Ohne Fahrverbot für Dieselfahrzeuge ist es nicht möglich, die Grenzwerte für die Schadstoffbelastung einzuhalten. Im Sommer 2017 folgte sodann das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit welchem das nächste Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verhängt wurde. Bislang waren alle entsprechenden Klagen der DUH erfolgreich.
Am 22. Februar 2018 wird nun das Bundesverwaltungsgericht über das für Düsseldorf verhängte Fahrverbot für Dieselfahrzeuge entscheiden. Das Urteil dürfte Signalwirkung für viele weitere Umweltzonen haben, von denen es bundesweit inzwischen fast 60 gibt. Vieles spricht dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht das verhängte Fahrverbot bestätigen wird. Dies vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen schon jetzt Ausnahmen von den Fahrverboten etwa für gewerblich genutzte Fahrzeuge zulassen, um insbesondere Handel, Gewerbe oder den öffentlichen Personennahverkehr nicht zum Erliegen zu bringen. Am Ende könnte dies dazu führen, dass die Fahrverbote allein den privaten Gebrauch von Dieselfahrzeugen betreffen. Damit würden die Versäumnisse von Industrie und Politik einmal mehr auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen, die sich im Vertrauen auf die werbenden Anpreisungen der Autohersteller für den Erwerb eines vermeintlich schadstoffarmen und damit umweltfreundlichen Dieselfahrzeugs entschieden haben.
Schummel-Diesel jetzt zurückgeben
Betroffene Fahrzeugbesitzer sollten sich schnellstmöglich von ihrem Schummel-Diesel trennen, um Wertverluste und Fahrverbote zu vermeiden. Am elegantesten gelingt dies bei kreditfinanzierten Fahrzeugen. Hat der Autohändler nicht nur das Fahrzeug verkauft, sondern auch den zur Finanzierung benötigten Kredit vermittelt, liegt ein Verbundgeschäft vor, welches insgesamt gegenüber der kreditgebenden Bank rückabgewickelt werden kann. Möglich ist dies immer dann, wenn der Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unvollständige Pflichtangaben enthält. Die Erfahrung zeigt, dass nahezu alle Autokredite mit Fehlern behaftet sind. Dr. Steinhübel Rechtsanwälte setzt für Betroffene die Rückabwicklung des gesamten Fahrzeugkaufs gegenüber der finanzierenden Bank konsequent durch.
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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