Urlaub mit Bibi & Tina

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ARAG Experten über Urlaub auf dem Bauernhof mit Kindern

Urlaub mit Bibi & Tina

Urlaub auf dem Bauernhof – das Konzept erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Bietet diese Art des Urlaubs doch die Gelegenheit, den Alltag in einem landwirtschaftlichen Betrieb kennenzulernen, zu reiten, Tiere zu füttern und beispielsweise beim Melken oder Eiersammeln mitzuhelfen. Bei aller Freude und Begeisterung ist es jedoch wichtig, auch die rechtlichen Aspekte und mögliche Risiken im Blick zu behalten. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Haften Eltern für ihre Kinder?
Es gelten strenge Anforderungen an Eltern, wenn es darum geht, ihre minderjährigen Kinder über Gefahren für sich und Dritte aufzuklären und zu überwachen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine pauschale Haftung der Eltern für Schäden durch oder an ihren Kindern gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (Paragraf 832 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Welche Maßstäbe bei der Aufsichtspflicht gelten, hängt jedoch immer von den Umständen des individuellen Falls und dem Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes ab. Genügen verständige Eltern ihrer Aufsichtspflicht und wäre der Schaden auch bei entsprechender Beaufsichtigung entstanden, können sie nicht immer zur Haftung herangezogen werden.

Insbesondere wenn Kinder auf einem Bauernhof mit Pferden oder anderen Tieren interagieren, lauern verschiedene Gefahren, wie z. B. Stürze, Bisse oder Tritte. Aber auch Traktoren, unter denen sich Kinder gern verstecken, herumliegendes Material und andere landwirtschaftliche Maschinen sind Quellen für potenzielle Verletzungen. Eltern sollten ihren Kindern daher klare Anweisungen geben, angemessene Vorkehrungen für ihre Sicherheit treffen und sie je nach Alter stärker beaufsichtigen und begleiten.

Geht es in den Pferdesattel, sollten Kinder angemessene Schutzkleidung tragen. Dazu gehören festes Schuhwerk, gegebenenfalls Schutzweste und ein passender Reithelm. Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht, einen Reithelm zu tragen. Allerdings können Vereine, Reitschulen und Verbände das Tragen von Helmen vorschreiben – und das machen sie in der Regel auch. Die ARAG Experten empfehlen zur eigenen Sicherheit, nur mit Helm auszureiten. Genauso wichtig ist das Tragen eines Helms bei der rechtlichen Beurteilung von Schadensersatzpflichten. Wer auf den Helm verzichtet und bei einem Reitunfall zu Schaden kommt, riskiert zumindest eine Kürzung der Leistungen durch die Versicherung. Je nach Umstand handeln Eltern auch hier grob fahrlässig, weil das Verhalten von Tieren nicht immer vorhersehbar ist und Kinder vom Pferd fallen und sich schwer verletzen können. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Reiten mit einem Baby oder Kleinkind in der Trage vor dem Bauch aus eben diesem Grund tabu sein sollte.

Wann haftet der Betreiber?
Der Eigentümer eines Bauernhofs kann möglicherweise haftbar gemacht werden, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und dadurch ein Schaden entsteht (Paragraf 823 BGB). Er hat beim Umgang mit Pferden zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder unter fachkundiger Aufsicht stehen, insbesondere wenn sie noch keine Erfahrung haben. Eine versierte Aufsichtsperson, wie beispielsweise ein erfahrener Reitlehrer oder Pferdepfleger, kann den Kindern beibringen, wie man sich sicher in der Nähe von Pferden bewegt, wie man sie richtig führt und wie man mögliche Gefahrensituationen erkennt und vermeidet.

Zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zählt aber auch, wenn ein Pferd eines gewerblichen Tierhalters vom Hof läuft und einen Unfall verursacht. Das gilt nach Ansicht der ARAG Experten auch dann, wenn das Pferd nur deshalb ausreißen konnte, weil Unbekannte die Hoftore offen gelassen haben. Der Hof- und Pferdebesitzer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Tore geschlossen bleiben – gegebenenfalls muss er sie sogar abschließen (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 9 U 3987/03).

Kommt es bei einem Ausflug mit einem Pferd zu einem Unfall, weil sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, hat laut Oberlandesgericht Oldenburg der Halter des Tieres in der Regel Schadensersatz zu zahlen (Az.: 8 U 7/20). Im konkreten Fall riss sich ein Pony während eines geführten Spaziergangs durch den Wald vom Führstrick los, den die Mutter in der Hand hielt, um anderen Pferden hinterher zu galoppieren. Das Problem: Ihre fünfjährige Tochter saß auf dem Pony und fiel bei diesem spontanen Ausbruch vom Pferderücken und zog sich durch den Sturz schwere innere Verletzungen zu. Die Tochter verklagte den Betreiber des Ponyhofs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Das Gericht gab dem Mädchen recht und sah hier auch kein Mitverschulden der Mutter, da sie laut den Richtern davon ausgehen konnte, dass „ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben wurde“.

Welcher Bauernhof ist ein guter Urlaubsbauernhof?
Familien, die einen Urlaub auf dem Bauernhof in Erwägung ziehen, raten die ARAG Experten auf Qualitätssiegel zu achten. Dazu gehören unter anderem das Siegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft-Gütezeichen (DLG), das Gütezeichen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) und das Gütesiegel des Deutschen Tourismusverbandes (DTV). Wurde einem Bauernhof ein Gütezeichen verliehen, können Kind und Kegel in der Regel davon ausgehen, dass der Hofbetrieb ausführlich geprüft wurde. Kriterien sind unter anderem Aspekte zum Landerlebnis, Service, Kinderfreundlichkeit und vor allem Sicherheit. Oft auch angezeigte Sterne (eins bis fünf) erhalten Betreiber für den Komfort und den Erholungswert ihres Hofes.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/reiseversicherung/reise-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
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ARAG Platz 1
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