Urlaubsanspruch in der Probezeit: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

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Urlaubsanspruch in der Probezeit: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten
Haben Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch in der Probezeit? Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50. (Bildquelle: @ blende11.photo – fotolia.com)

Die Probezeit ist eine der spannendsten Phasen im Berufsleben und jeder Arbeitnehmer möchte sich während dieser Zeit von seiner besten Seite zeigen. Es ist daher nur verständlich, dass er während der Probezeit nicht nur auf eine Krankmeldung verzichtet, sondern es auch vermeidet, einen Urlaubswunsch zu äußern.

Doch haben Arbeitnehmer während der Probezeit überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub und was passiert im Falle einer Kündigung?

Was gilt es, in der Probezeit zu beachten?

Nicht jeder neue Mitarbeiter hat eine Probezeit. Dennoch ist es in Deutschland heutzutage üblich, im Arbeitsvertrag eine Probezeit von bis zu sechs Monaten zu vereinbaren.

Innerhalb der Probezeit gelten sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber verkürzte Kündigungsfristen. So kann in dieser Phase das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Diese Frist gilt auch dann, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen wird.

Habe ich während der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Prinzipiell haben auch Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden, das Recht auf Erholungsurlaub. Es gilt jedoch zu beachten, dass neuen Mitarbeitern erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten der volle Anspruch auf den Jahresurlaub zur Verfügung steht. Somit können sie während der Probezeit nur das erarbeitete Jahreszwölftel geltend machen.

Beispiel: Urlaubsanspruch in der Probezeit

Ein Mitarbeiter startet am 01.07.2018 ein neues Arbeitsverhältnis. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, wobei der jährliche Urlaubsanspruch 24 Tage beträgt.

Befindet sich der Mitarbeiter am 01.01.2019 noch in einem aufrechten Dienstverhältnis, so stehen ihm für 2019 ab Januar die vollen 24 Tage zur Verfügung.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beispielsweise schon nach einem vollen Monat (01. – 30./31.) beendet, stehen dem Mitarbeiter noch immer 2 Urlaubstage zu.

Berechnung: 24 Urlaubstage / 12 Monate = 2 Urlaubstage pro Monat

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch sogenannte Schnuppertage, in denen unentgeltlich gearbeitet wurde, unter Umständen zur Gesamtarbeitszeit zählen können. Es empfiehlt sich daher, genaue Aufzeichnungen über etwaige unentgeltliche Arbeitstage zu führen und die Situation im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu klären.

Was kann ich tun, wenn der Urlaub verweigert wird?

Jeder Arbeitnehmer kann auch während der Probezeit einen Urlaubsantrag stellen. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch jedoch aufgrund nachvollziehbarer Gründe ablehnen.

Mögliche Anlässe dazu liegen dann vor, wenn es beispielsweise zu Kollisionen mit den Urlauben anderer Mitarbeiter kommt oder wenn es ungeplante Ausfälle aufgrund von Krankenständen gibt. Zudem können auch dringende betriebliche Gründe eine Urlaubsverweigerung rechtfertigen.

Das Unternehmen darf dem Mitarbeiter den Urlaub jedoch nicht verweigern, nur weil sich dieser in der Probezeit befindet. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Urlaub aufgrund betrieblicher Gründe verwehrt wurde.

Was passiert mit dem erarbeiteten Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung?

Jeder Mitarbeiter hat auch bei einer Kündigung Rechtsanspruch auf den erwirtschafteten Resturlaub. Dieser Urlaubsanspruch geht auch dann nicht verloren, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Der Mitarbeiter darf somit im Falle einer Kündigung einen Urlaubswunsch äußern.

Kann der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr in Anspruch genommen werden oder möchte der Mitarbeiter den Urlaub gar nicht mehr in Anspruch nehmen, so muss das Unternehmen den nicht konsumierten Urlaub finanziell abgelten.

Kann ich meinen Urlaubsanspruch verlieren?

Egal wer kündigt, der Urlaubsanspruch verfällt nie. Gerade im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer versuchen Unternehmen jedoch oftmals, den Mitarbeiter zu übervorteilen.

Je nach Situation kann es daher hilfreich sein, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der dem Mitarbeiter unterstützend zur Seite steht. Ohne kompetenten Rechtsbeistand gelingt es Unternehmen nämlich häufig, durch falsche Informationen Druck aufzubauen. Dadurch verzichtet der Arbeitnehmer oftmals freiwillig auf die erarbeiteten Urlaubsansprüche.

So passiert es beispielsweise immer wieder, dass Mitarbeitern nach einer ausgesprochenen Kündigung der vorab genehmigte Urlaub wieder gestrichen wird. Dieses Vorgehen ist jedoch gesetzlich nicht erlaubt.

Genauso wenig darf ein Unternehmen die Urlaubsansprüche des Mitarbeiters im Falle einer Kündigung kürzen.

Zusätzlich fordern Unternehmen vielfach auch die Rückzahlung des bereits konsumierten Urlaubs. Diese Rückzahlung ist jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Besonders im letztgenannten Fall kann das Einschalten eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht die Situation meist rasch klären. Er bewahrt den Arbeitnehmer davor, ungerechtfertigte finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an rechtsanwalt@mieschala.de.

Quelle: https://rechtsanwalt-mieschala.de/urlaubsanspruch-in-der-probezeit/

Rechtsanwalt Kurt Mieschala
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Friedrich-Ebert-Str. 57
92421 Schwandorf

Tel: 09431 998 00 50
Fax: 09431 998 00 559

Mail: rechtsanwalt@mieschala.de
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und nach Vereinbarung

Kurt Mieschala ist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Schwandorf. Er ergänzt seine arbeitsrechtliche mit seiner IT-rechtlichen Expertise, da die Digitalisierung der Arbeitswelt zunehmend mit Problemen in Arbeitsverhältnissen einhergeht.

Seit 2014 als Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2009 als Fachanwalt für Informationstechnologierecht, berät er Mandanten beispielsweise hinsichtlich Lohn und Gehalt, Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlungen.

Die Kanzlei betreut regelmäßig Mandanten in den Arbeitsgerichtsbezirken Weiden in der Oberpfalz und Regensburg sowie den Landgerichtsbezirken Amberg, Regensburg und Weiden.

Gerichtlich vertritt er Sie im gesamten süddeutschen Raum, durch Korrespondenzanwälte auch im gesamten Bundesgebiet.

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