Das Arbeitsgericht Köln gibt aktuell einem Arbeitgeber recht, der einer Mutter keine Sonderrechte im Schichtdienst einräumen möchte. (Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 987/11). Insbesondere die Frage wann gearbeitet werden muss, billigte das Gericht dem Unternehmen zu.
Mütter im Schichtdienst – kein Anspruch auf Sonderbehandlung
Wer im Schichtdienst arbeitet, kann auch als Mutter vom Arbeitgeber nicht verlangen, nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt zu werden. Das hat kürzlich das Arbeitsgericht Köln erneut festgestellt.
Geklagt hatte eine Mutter, die ebenso wie ihr Ehemann bei der Flugsicherung am Kölner Flughafen arbeitete. Fünf Jahre lang war die Frau jeweils zwischen 9 und 20 Uhr und ihr Ehemann in der Schicht von 0 bis 14 Uhr eingesetzt worden. Nachdem das erste Kind kam, verlangte die Frau nun durch Ihren Rechtsanwalt vom Arbeitgeber auch in Zukunft ausschließlich in der Zeit zwischen 9 bis 20 Uhr eingesetzt zu werden. Dies ging nicht nur ihrem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitsgericht Köln zu weit.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Gemäß § 106 Gewerbeordnung steht dem Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht zu. Er darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem billigen Ermessen festlegen. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber zwar die Fürsorgepflichten von Eltern zu beachten. Auf der anderen Seite kann, darf und muss er in seine Entscheidung auch betriebliche Gründe und die berechtigten Belange anderer Arbeitnehmer einbeziehen. Welche Gründe hier zu berücksichtigen sind muss ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt (http://www.anwalt-buehl.de/) oder eine Fachanwalt für Arbeitsrecht im Einzelfall analysieren.
Betreuung des Kindes muss möglich sein
Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Arbeitgeber die Klägerin und ihren Ehemann zwar so zur Arbeit einteilen musste, dass ihnen die Betreuung ihres Kindes möglich war. Es bedeutete laut Arbeitsgericht Köln jedoch gerade nicht, dass die Klägerin einen Anspruch hatte, nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt zu werden.
Das Arbeitsgericht Köln betonte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin und ihr Ehemann von Anfang an gewusst hätten, dass sie flexibel eingesetzt würden. Gerade in der Urlaubszeit oder sonstigen Personalengpässen müsse der Arbeitgeber weiterhin das Recht haben, seine Arbeitnehmer bedarfsgerecht und flexibel einzusetzen.
Einschränkung des Weisungsrechts durch Vertrag und Gesetz
Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung, die jeder Fachanwalt für Arbeitsrecht (http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-rastatt.de/) kennt: Der Arbeitgeber muss sich bei seiner Entscheidung, wie, wo und wann er seine Arbeitnehmer einsetzt, gemäß § 106 GewO an vertragliche Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und nicht zuletzt gesetzliche Vorgaben (z.B. Arbeitszeitgesetz) halten.
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