Es ist und bleibt ein regelmäßiges Ärgernis – veraltete Sicherheitsdatenblätter (SDB).
Ein Lieferant behauptete steif und fest gegenüber meinem Kunden, dass seine Sicherheitsdatenblätter noch nicht aktualisiert werden müssten. Diese seien noch bis 2023 gültig.
Auch wenn der Lieferant ein weiteres Mal das Gleiche wiederholt, es wird dadurch in der Sache nicht richtig. Er verkennt, dass er bereits seit 2015 nicht seinen Pflichten nachgekommen ist.
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Einschub für Detailverliebte
Die übersandten SDB entsprechen nicht dem
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die durch die Fassung des
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 vom 28. Mai 2015 geändert wurde.
Der Lieferant kann sich nicht auf die Verordnung (EU) 2020/878 vom 18.06.2020 berufen. Der Anhang II enthält die Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe und Gemische. Derzeit verwendete Sicherheitsdatenblätter dürfen den Kunden und Anwendern noch bis Ende 2022 zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht mit einem „UFI“ ergänzt oder aus anderen fachlichen Gründen vorzeitig aktualisiert werden müssen.
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Fakt: Nach geltendem Recht muss der Lieferant jetzt aktuelle SDB zu liefern.
Übrigens, auch: Wenn der Ersteller des Sicherheitsdatenblattes Hinweise erhalten hat, dass sein SDB fehlerhaft ist, muss er die Fehler korrigieren und als aktualisierte Fassung mit der Angabe „Überarbeitet am …. (Datum)“ allen früheren Abnehmern, die das Produkt in den letzten zwölf Monaten geliefert bekommen haben, zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt, wenn neue Informationen über Gefährdungen verfügbar sowie Zulassungen sowie Beschränkungen erfolgt sind.
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Man kann es nicht oft genug wiederholen:
Praxistipp
Fordern Sie mit jeder Bestellung ein aktuelles und fehlerfreies Sicherheitsdatenblatt an. Warum? Die Anforderung eines Sicherheitsdatenblattes bei jeder Bestellung eines Stoffes oder Gemisches hat den Vorteil, dass der Hersteller / Inverkehrbringer Ihnen immer ein Sicherheitsdatenblatt nach neuestem Stand liefern muss.
Praxistipp 2
Sie bekommen vom Hersteller / Inverkehrbringer kein aktuelles Sicherheitsdatenblatt oder es ist nicht fehlerfrei oder vollständig. Was können Sie tun?
* Sie schalten die Behörde ein, beanstanden das Sicherheitsdatenblatt und fordern zum Einschreiten auf. Die Behörde hat die Möglichkeit, eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Der Lieferant wird darin verpflichtet, den Inhalt zu vervollständigen, zu aktualisieren oder überhaupt ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und das neue Sicherheitsdatenblatt an Sie zu übermitteln. In der Praxis wird kaum ein Unternehmer diesen Weg gehen, wenn man auch in Zukunft noch beliefert werden möchte.
* Ein anderer Weg ist das Zivilrecht. Allerdings ist der Weg über ein Gericht kostspielig und mit viel Zeitaufwand verbunden.
* Einfacher geht es über den Weg der Verweigerung der Kaufpreiszahlung. Voraussetzung dafür ist nach herrschender Meinung, die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes in aktueller und fehlerfreier Form als Hauptleistungspflicht zu vereinbaren, d. h. der Käufer sollte sich bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vorbehalten.
Beispieltext:
Menge, Gefahrstoffbezeichnung etc.
Vertragswesentlicher Bestandteil ist die Übermittlung des fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes gemäß § 5 GefStoffV in aktueller Fassung. Bei Nichtübermittlung behalten wir uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vor.
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Übrigens, gestern sind „frische“ Sicherheitsdatenblätter geliefert worden. Jetzt muss noch geprüft werden, ob diese auch fehlerfrei sind.
Fazit: Hartnäckigkeit gegenüber Lieferanten zahlt sich aus.
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