Was besagt der Verbotsgrundsatz?
In der freien Wirtschaft und somit im betrieblichen Alltag ist zwar vieles erlaubt, aber auch einiges verboten. Den rechtlichen Rahmen stecken dabei die zahlreichen Gesetze und Verordnungen ab. Im Zusammenhang mit diesen Verboten taucht auch immer wieder der sogenannte Verbotsgrundsatz auf, der auch gerne in der mündlichen Prüfung zum Betriebswirt/in (IHK) abgefragt wird. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert erläutert in seinem kostenlosen Schulungsvideo, was es damit auf sich hat.
Wenn in der Prüfung die Frage auftaucht, was der Verbotsgrundsatz besagt, ist zunächst etwas Klärungsbedarf angesagt. Die lässt sich im Grunde nur aus dem Zusammenhang überhaupt beantworten, und diesen gilt es zunächst zu erkennen und zu benennen. Und der Zusammenhang ist das Wettbewerbsrecht. Die Frage „Was besagt der Verbotsgrundsatz?“ kann man deshalb eigentlich so gar nicht stellen, denn Verbotsgrundsätze gibt sicher auch anderswo. Im Rahmen der Prüfung zum Betriebswirt/in (IHK) müsste die Frage also korrekt lauten: „Was besagt der Verbotsgrundsatz im Wettbewerbsrecht?“, damit man es überhaupt einordnen kann.
Ist dieser Rahmen geklärt, ist der Bogen nun gespannt, und vor diesem Hintergrund kann die Frage nun im Sinne der Prüfungskommission richtig beantwortet werden: Das Wettbewerbsrecht besteht im Wesentlichen aus zwei Gesetzen, nämlich einmal dem GWB, also dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und dem UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Kartellverbot
Der Verbotsgrundsatz berührt das GWB, genauer gesagt § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung). Dort findet sich dieser Verbotsgrundsatz. Man könnte ihn auch „das Kartellverbot“ nennen, obwohl dieser Begriff dort überhaupt nicht vorkommt. Stattdessen spricht man hier von Vereinbarungen, die verboten werden. Der Verbotsgrundsatz verbietet also Vereinbarungen zwischen Unternehmen, und zwar solche Vereinbarungen, die darauf zielen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken, zu verfälschen. Verbotsgrundsatz bedeutet also: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Wettbewerbsverhinderung, -einschränkung oder -verfälschung bezwecken oder bewirken, sind verboten. Das ist das Kartellverbot, § 1 GWB, und eigentlich wäre damit das GWB schon abgeschlossen.
Aber das ist es leider nicht, sondern im Folgenden kommen Ausnahmen zu diesem Kartellverbot. Andernfalls könnte man auch das Wettbewerbsrecht sehr leicht abhandeln und sehr schnell verstehen. Aber es gibt eben auch Ausnahmen. Falls der Prüfer nun noch fragt: „Können Sie eine Ausnahme nennen?“, könnte die Antwort darauf lauten: „Ja, zum Beispiel Mittelstandskartelle sind unter gewissen Bedingungen erlaubt.“
Das komplette, kostenlose Video “ Was besagt der Verbotsgrundsatz?“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).
Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.
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