Verbraucherschutz beim Energiebezug

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Sind die Zähler für Lieferungen geeicht?

sup.- Bei Waren, deren Preis durch Länge, Gewicht oder Volumen bestimmt wird, muss der Kunde sich auf eine exakte Ermittlung des jeweiligen Wertes verlassen können. Die entsprechenden Messgeräte wie z. B. Ladentischwaagen, Zapfsäulen oder Taxameter unterliegen deshalb in Deutschland der Eichpflicht. Ob bei den Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen die vorgeschriebenen Intervalle eingehalten wurden, ist für die Käufer an der Datumsangabe auf dem so genannten Eichzeichen zu erkennen. Energieverbraucher können dies meist im eigenen Keller kontrollieren, wo sich die Zähler für den Gas- und Strombezug befinden. Anders sieht es aus, wenn für die Wärmeerzeugung eine Ölheizung zuständig ist. Dann wird die berechnete Brennstoffmenge nicht per Zähler im Keller, sondern während der Lieferung durch eine Messvorrichtung am Tankwagen erfasst. Auch die muss regelmäßig geeicht werden. Aber wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass dies auch vorschriftsmäßig geschieht, sollte einen Anbieter mit dem RAL-Gütezeichen Energiehandel wählen. Dieses Prädikat dürfen nur Händler führen, deren Mess- und Abgabetechnik inklusive der Eichungen dauerhaft von neutralen Experten überwacht wird (www.guetezeichen-energiehandel.de).

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Redaktion Detlef Brendel

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