ARAG Experten geben Tipps, wie Sie Streit mit dem Nachbarn vermeiden.
Bäume an der Sichtschutzwand
Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen dann den Nachbarn, hat dieser laut ARAG Experten einen Anspruch auf Rückschnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall steht zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der genervte Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Der Streit landete vor Gericht: Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten (AG München, Az.: 173 C 19258/09).
Nutztierhaltung im eigenen Garten?
Wer angesichts vieler Lebensmittelskandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher checken, ob dies nachbarverträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen “Kikeriki”. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstückseier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Da das Federvieh sich ungern an solche Zeitangaben hält, gibt es oft Ärger mit den Nachbarn. Laut ARAG Experten kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschaltuhr geregelten Türöffner helfen. Wer einen festen Hühnerstall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Denken Sie aber daran, Ihre Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).
Wenn Bäume Wurzeln schlagen
Baumwurzeln machen nicht vor Grundstücksgrenzen halt. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Laut ARAG Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt (AG München, Az.: 121 C 15076/09).
Grillen im Garten und auf dem Balkon
Der Rasen ist gemäht, die Hecke geschnitten, die Beete sind gepflegt. Jetzt ein Würstchen vom Grill! Kein Problem, wenn es die Anwohner nicht stört. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, haben die Gerichte laut ARAG Experten sehr unterschiedlich entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr “sozialadäquat” sein, zu grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Kleiner Trost: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, kann öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München, Az.: 22735/01)
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