(Mynewsdesk) Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. („VGU Köln e.V.“) ist der älteste Wettbewerbsverband Deutschlands. Er wurde bereits 1885 gegründet und war an einer Vielzahl richtungsweisender Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs beteiligt, so zuletzt insbesondere an den Entscheidungen vom 15.03.2012 – „ARTROSTAR“ – I ZR 44/11 -, vom 28.06.2012 „Traum-Kombi“ – I ZR 110/11 -, vom 18.04.2013 „Brandneu von der IFA“ – I ZR 180/12 -, vom 12.09.2013 „DER NEUE“ – I ZR 123/12 -, vom 15.10.2015 „All Net Flat“ – I ZR 260/14 – und vom 31.03.2016 „Himalaya Salz“ – I ZR 86/13 -.
Mitte Mai wurde der VGU Köln e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass von einem erst im März 2016 ins Vereinsregister Köln eingetragenen „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.“, der seinen Sitz ebenfalls in Köln hat, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Dort sowie auch auf seiner Internetseite trat dieser neu gegründete Verein nicht nur unter seinem vollen Vereinsnamen, sondern auch unter der Bezeichnung „VAUG-Köln e.V.“. Hiergegen hat der VGU Köln e.V. beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit dieser wurde es diesem neu gegründeten Verein aufgrund der von ihm verwendeten Vereinsbezeichnungen entstehenden Verwechslungsgefahr untersagt unter den Bezeichnungen „VAUG-Köln e.V.“, „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe“ und „Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.“ aufzutreten. Gegenstand des Verbots war konkret die vom „VAUG Köln e.V.“ unter dem 13.05.2016 ausgesprochene Abmahnung sowie sein Internetauftritt in der Fassung vom 19.05.2016.
Der Versuch, dem „VAUG-Köln e.V.“ diese einstweilige Verfügung unter der in seiner Abmahnung und in seinem Internetauftritt angegebenen Adresse auf der Siegburger Straße 223 in Köln zuzustellen, scheiterte. Nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers war der Verein dort nicht aufzufinden. Derzeit wird versucht, dem Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die einstweilige Verfügung auf andere Weise zuzustellen.
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. („VGU Köln e.V.“) weist angesichts der bestehenden Verwechslungsgefahr nochmals nachdrücklich darauf hin, dass zwischen ihm und dem neu gegründeten „VAUG Köln e.V.“ keinerlei Verbindung oder Kooperation besteht.
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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) wurde 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er ist der älteste Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs. Als Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft richtet er sich an Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen, unterstützt seine zahlreichen Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bekämpft unlauteres Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit. Damit fördert er einen fairen Wettbewerb, wovon alle Marktbeteiligten profitieren. Zu den höchstrichterlichen Entscheidungen, an deren Herbeiführung der VGU beteiligt war, gehören aus jüngerer Zeit u. a. die Entscheidung des BGH „Urlaubsgewinnspiel“ – I ZR 196/05 – vom 10.01.2008; die Entscheidung des BGH „Räumungsfinale“ – I ZR 120/06 – vom 11.09.2008; die Entscheidung des BGH „Geld-zurück-Garantie II“ – I ZR 194/06 – vom 11.03.2009; die Entscheidung des BGH „ARTROSTAR“ – I ZR 44/11 – vom 15.03.2012; die Entscheidung des BGH „Traum-Kombi“ – I ZR 110/11 – vom 28.06.2012; die Entscheidung des BGH „Brandneu von der IFA“ – I ZR 180/12 – vom 18.04.2013; die Entscheidung des BGH „DER NEUE“ – I ZR 123/12 – vom 12.09.2013, die Entscheidung des BGH „All Net Flat“ – I ZR 260/14 – vom 15.10.2015 und die Entscheidung „Himalaya Salz“ – I ZR 86/13 – vom 31.03.2016. Auch zurzeit führt der VGU weiterhin Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
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