Die EU-Kommission hat sich ein neues Mehrwertsteuersystem vorgenommen und Vorschläge unterbreitet. Unternehmen müssen sich auf Änderungen einstellen, können sich aber auch über Erleichterungen freuen.
(Dresden, 17. Juli 2018) Dass man bei regelkonformen Geschäften mit Unternehmen im EU-Ausland etwa elf Prozent mehr Kosten hat als bei Inlandsgeschäften, könnte bald der Vergangenheit angehören. Auf dem Weg zu einem reformierten EU-Mehrwertsteuersystem hat die EU-Kommission vor kurzem ihre im Oktober 2017 vorgestellten „Eckpfeiler“ um technische Maßnahmen ergänzt. „Damit sollen die Weichen für simplere und nutzerfreundlichere Regeln sowie weniger Bürokratie gestellt werden“, erklärt Jens Richter, Steuerberater und Prokurist bei der ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft. Die angestrebte Reform soll das bislang geltende und bereits 1993 nur als Übergangsregelung geschaffene EU-Mehrwertsteuersystem ablösen.
EU-Kommission schiebt unrechtmäßigem Vorgehen den Riegel vor
Anhand eines Beispiels erklärt: „Skrupellose Unternehmen nutzen die Möglichkeit, Waren mehrwertsteuerfrei aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land zu liefern, führen die aus dem Weiterverkauf abzuführende Umsatzsteuer jedoch nicht an die dortige Finanzbehörde ab. Als Nächstes erfolgt von einem dritten Unternehmen, an dem die Ware weitergeliefert wurde, der Vorsteuerabzug. Im letzten Schritt wird die gleiche Ware regelmäßig erneut steuerfrei in ein EU-Land geliefert, so dass sich der Kreis schließt beziehungsweise von neuem beginnt. Bevor dieses Vorgehen nachvollzogen werden kann, ist der umsatzsteuerschuldige Unternehmer längst von der Bildfläche verschwunden. Regelmäßig liest man dazu in den Medien unter dem Stichwort `Umsatzsteuerkarusselle` zwischen mehreren beteiligten Unternehmen“, so bringt Jens Richter die Tücken des derzeitigen Mehrwertsteuersystems auf den Punkt. Die neue Regelung soll dieses Vorgehen, das Schätzungen zufolge Kosten in Höhe von etwa 50 Milliarden Euro pro Jahr verursacht, verhindern. „Gelingen soll dies, indem die liefernden Unternehmen die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen und dort abführen müssen. Kurz gesagt: Grenzüberschreitender Handel ist dann mehrwertsteuerpflichtig“, fasst der Steuerberater zusammen.
Schaffen einer zentralen Anlaufstelle
Zur Abwicklung dieser Steuerpflicht hat die EU-Kommission ein „One-Stop-Shop“ genanntes Online-Portal vorgeschlagen. Als zentrale Anlaufstelle soll es gleichzeitig die Abläufe der Umsatzsteuer vereinfachen. „Wenn der Handel mit einem ausländischen EU-Abnehmer bisher gewisse Umsatzschwellen übersteigt, muss der Verkäufer im Land des Käufers die Umsatzsteuer in dort festgelegter Höhe zahlen. Dies macht derzeit eine steuerliche Registrierung und eine Steuererklärung im Ausland erforderlich, was Unternehmen viel Aufwand bereitet“, weiß Jens Richter. Dank der zentralen Anlaufstelle sollen Unternehmen künftig in ihrer Sprache und nach den in ihrem Land geltenden Regeln Erklärungen einreichen und Zahlungen vornehmen können.
Bestimmungslandprinzip
„Die direkte Auseinandersetzung mit ausländischen Finanzbehörden entfällt zwar“, hebt der Steuerberater hervor, „doch ohne Kenntnisse im ausländischen Steuerrecht wird es weiterhin nicht gehen.“ Auch künftig müssen die umsatzsteuerlichen Regelungen des Bestimmungslandes (zum Beispiel Steuersätze) beachtet werden (Bestimmungslandprinzip).
Bürokratieabbau
Rechnungen sollen künftig auch im EU-weiten Handel nach den Vorgaben des eigenen Landes erstellt werden dürfen. Zudem können Unternehmen künftig wohl auf die Liste von grenzüberschreitenden Transaktionen („zusammenfassende Meldung“) für ihre Finanzbehörde verzichten. Nicht zuletzt sollen sich die administrativen Schritte beim Verkauf ins Ausland reduzieren. „Insgesamt setzen die Änderungen dann einen Selbstkontrollmechanismus des EU-Mehrwertsteuersystems in Gang“, sagt Jens Richter.
Zertifizierter Steuerpflichtiger
Das neue System sieht die Möglichkeit vor, EU-weit anerkannter zertifizierter Steuerpflichtiger zu werden. „Hierfür ist bei der Finanzbehörde ein Antrag einzureichen und das Einhalten gewisser Punkte zu belegen, zum Beispiel ordnungsgemäße Steuerleistungen, interne Kontrollen und Liquidität“, listet der Steuerberater auf. Die Zertifizierung soll einfachere und weniger Zeit verschlingende Vorschriften mit sich bringen.
Wie geht es weiter?
„Bislang ist das alles noch Zukunftsmusik – wenn auch nicht mehr in allzu weiter Ferne“, gibt Jens Richter zu bedenken. Im kommenden Jahr schon sollen kurzfristige Maßnahmen die EU-Auslandsgeschäfte in steuerlicher Hinsicht bessern bis die Neuregelung des EU-Mehrwertsteuersystems eintritt, womit etwa 2022 zu rechnen ist. Dem Vorschlag zum neuen System müssen zunächst alle Mitgliedsstaaten im Europarat zustimmen, ansonsten tritt er nicht in Kraft.
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