Verkürzte Privatinsolvenz – In 3 Jahren schuldenfrei

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Verkürzte Privatinsolvenz - In 3 Jahren schuldenfrei
Wollen auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152. (Bildquelle: © Antonio Guillen Fernández / panthermedia.net)

Mehr als 100.000 Menschen beantragen jährlich in Deutschland Privatinsolvenz. Diese bedeutet die Chance, in ein normales Leben zurückzukehren. Bislang war es für eine Restschuldbefreiung erforderlich, sechs Jahre lang jeden Euro über dem Existenzminimum abzugeben. Ist es bald möglich, nach 3 Jahren schuldenfrei zu sein?

Im Sommer will die Europäische Union eine Richtlinie beschließen, die die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren vorsieht. Wenn die Richtlinie im Sommer 2019 beschlossen wird, muss sie innerhalb von zwei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden.

Restschuldbefreiung Fristen – Welche gelten bisher?

Die Privatinsolvenz kann im Normalfall nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase beendet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Bereits jetzt ist eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich. Die Anforderungen dafür sind sehr hoch. Kaum ein Schuldner schafft es, diese zu erfüllen.

– Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt: Der Schuldner muss mindestens 35 Prozent seiner Schuld in drei Jahren tilgen und die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen.
– Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürtzt: Der Betroffene gibt fünf Jahre lang jeden Cent über dem Mindestbehalt ab und trägt die Kosten des Verfahrens allein.

Welche Bedingungen knüpft die geplante Gesetzesänderung an die Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre?

Wenn die Europäische Union die Änderungen beschließt und diese in deutsches Recht übernommen werden, bedeutet das eine deutliche Erleichterung für die Betroffenen. Vorgesehen ist, dass Schuldner bereits nach einer Wohlverhaltensphase, nach 3 Jahren schuldenfrei leben können.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern: Der Schuldner ist verpflichtet, einen Versuch auf Einigung mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das ist die Voraussetzung, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu können.
2. Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht: Der Nachweis, dass der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, muss zur Antragstellung vorliegen.
3. Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
Das Gericht versucht, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen.
4. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Prüfung und Bewertung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners: Löhne, Gehälter, Renten, Unterhaltszahlungen sowie Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen werden in der Vermögensauskunft dargelegt geprüft. Sämtliche Vermögenswerte wie Versicherungen, Immobilien und Wertgegenstände werden bewertet und fließen in die Insolvenzmasse ein.
5. Beginn der Wohlverhaltensphase: In der Wohlverhaltensphase, die heute im Normalfall sechs Jahre umfasst, muss der Schuldner sich um die Reduzierung der Schulden bemühen. Der pfändbare Teil des Einkommens wird einem Treuhänder zugeführt. Dieser verteilt den Anteil einmal jährlich an die Gläubiger. Der Schuldner ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Arbeitssuchender ist er verpflichtet, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
6. Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht nach drei bis sechs Jahren: Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, entscheidet das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase positiv über die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Betroffene wieder in ein normales, schuldenfreies Leben starten kann.

Schulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, bedeuten eine enorme Belastung. Die Privatinsolvenz ist eine große Chance, aus dieser Situation herauszukommen. Die bevorstehende Insolvenzrechtsreform führt zu einer deutlichen Erleichterung, sie verkürzt die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz auf 3 Jahre.

Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

Behält der Schuldner während der Privatinsolvenz das eigene Bankkonto?

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben die Betroffenen das Recht auf ein eigenes Bankkonto.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, dessen Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten Sockelbetrages vor Kontopfändungen geschützt ist. Für Bezieher von Kindergeld und Unterhaltspflichtige erhöht sich der Sockelbetrag.

Ein so genanntes P-Konto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eröffnet werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

Können auch Selbstständige durch ein Privatinsolvenzverfahren schuldenfrei werden?

Ja, auch Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können über das Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung gelangen.

Was passiert während des Privatinsolvenzverfahrens mit dem selbst genutzten Eigenheim?

Das selbst genutzte Eigenheim zählt zu den Vermögenswerten und wird vom Treuhänder verwertet.

Was wird aus der Mietwohnung?

In den meisten Fällen ist es möglich, in der Mietwohnung zu bleiben und die Miete weiterhin zu bezahlen.
Werden alle Schulden durch die Restschuldbefreiung bereinigt oder gibt es Ausnahmen?

Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung. Nicht berücksichtigt werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ebenso unberührt bleiben Verbindlichkeiten, die durch rechtswidriges Handeln verursacht worden sind, wie Geldbußen, Ordnungsgelder usw.
Können auch Altfälle von der bevorstehenden Änderung der EU-Richtlinie zur Verbraucherinsolvenz profitieren?

Es ist davon auszugehen, dass nur die Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden können, die nach einer Gesetzesänderung in Deutschland beantragt werden.

Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

Eine Schuldnerberatung hat die Aufgabe, Schuldner auf dem Weg in ein schuldenfreies Leben zu unterstützen. Mit der Schuldnerberatung als kompetenten und verständnisvollen Partner an der Seite, kann es gelingen, in 3 Jahren schuldnefrei zu sein.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Ende der privatinsolvenz nach 3 Jahren und wollen auch Sie schuldenfrei nach 3 Jahren sein? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 21 76 72 052, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Quelle: https://www.schuldnerberatung-fehse.de/in-3-jahren-schuldenfrei/

Schuldnerberatung Fehse
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Tel.: 089 21 76 72 054
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Das Team der Schuldnerberatung München, vertreten durch Sebastian Fehse, ist bereits seit mehr als 5 Jahren in der Schuldnerberatung und im Insolvenzrecht tätig. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen!

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