Wer umzieht muss sich innerhalb 2 Wochen an- bzw. ummelden. Dazu wird eine Vermieterbescheinigung benötigt, welche der Vermieter nach BMG §19 verpflichtend ausstellen muss.
Seit dem 01.11.2015 sind Vermieter nach dem BMG (Bundesmeldegesetz) § 19 verpflichtet, ihrem/ihren Mieter/-n innerhalb von 2 Wochen eine Vermieterbescheinigung auszustellen. Versäumt dies der Vermieter, oder verweigert er dies sogar, so kann nach §54 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Gesetzesänderung zum 01.11.2016: Vermieterbescheinigung nur noch beim Einzug
Im November 2015 wurde die “Vermieterbescheinigung” wieder eingeführt. Der erste Gesetzestext umfasste die Verpflichtung der Vermieter, bei Aus- bzw. Einzug dem jeweiligen Mieter eine Vermieterbescheinigung auszustellen. Von dieser Regelung ist der Gesetzgeber wieder etwas abgerückt. Ab dem 01.11.2016 gilt nun, dass nur noch beim Einzug eines neuen Mieters eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden muss.
Ohne diese Bescheinigung kann keine Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Vermieterbescheinigung muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers (oder, falls dieser nicht Eigentümer der Wohnung ist, auch Name des Eigentümers), das Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, sowie Name/-n der meldepflichtigen Person/-en enthalten.
Ab Einzug des neuen Mieters hat der Vermieter max. 2 Wochen Zeit, die Vermieterbescheinigung an den Mieter zu übergeben. Am einfachsten ist es, die Vermieterbescheinigung gleich mit dem Mietvertrag auszuhändigen. So kann es nicht passieren, dass dies vergessen wird.
Bei Untervermietung ist der Hauptmieter (als Wohnungsgeber) verpflichtet, seinem Untermieter eine Vermieterbescheinigung auszustellen. Zu den o. g. Angaben in der Vermieterbescheinigung muss zusätzlich der Name des Wohnungseigentümers (jedoch nicht dessen Anschrift) angegeben werden.
Wird die Wohnung nur für einen Zeitraum von max. sechs Monaten von einem Mieter bezogen, der bereits mit seinem Wohnsitz im Inland gemeldet ist, so ist keine Vermieterbescheinigung erforderlich. Auch muss sich der Mieter in diesem Fall nicht an- oder ummelden. Bei einem längeren Verbleib in der Wohnung, hat nach Ablauf der sechs Monate die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen (inklusive Vermieterbescheinigung) zu erfolgen.
Wer eine Vermieterbescheinigung aus “Gefälligkeit” nur zum Schein ausstellt (BMG § 19 Abs. 6), dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (BMG § 54).
Quellenangaben: BMG – www.gesetze-im-internet.de/bmg
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