Vermögenslose Gesellschaft – Löschung von Amts wegen
Wegen Vermögenslosigkeit kann die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister auch von Amts wegen betrieben werden. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte umgehend handeln.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verfügt eine Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr, die zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung unter den Gesellschaftern herangezogen werden kann, kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister auch von Amts wegen betrieben werden. Vertreten die Gesellschafter die Auffassung, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, sollten sie rechtzeitig handeln und dies entsprechend nachweisen. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 W 43/15).
In diesem Fall wurde die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen betrieben. Der Widerspruch eines Gesellschafters gegen die Löschung scheiterte, da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vorlegte, die das Vorhandensein von Vermögenswerten belegten. Rund zehn Jahre nach der Löschung aus dem Handelsregister kamen die Gesellschafter zu dem Entschluss, die Gesellschaft fortzusetzen. Die Wiedereintragung in das Handelsregister scheiterte jedoch.
Wurde eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, sei diese Eintragung nicht schon alleine deshalb wieder zu löschen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung noch Vermögen vorhanden war, stellte das KG Berlin fest.
Die Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister sei zwar nicht ausgeschlossen, so das Gericht. Allerdings sei dies nur möglich, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Gesellschafter sei ausreichend Zeit eingeräumt geworden zu reagieren und Rechtsmittel einzulegen. Dies sei nicht geschehen. Allein das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt mache die Löschung nicht fehlerhaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn unerkannt Vermögenswerte bestehen, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht festgestellt werden können. Anderes könne nur dann gelten, wenn die Gesellschaft noch werbend tätig war, sodass schon der Löschungsantrag von Amts wegen fehlerhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei die Gesellschaft schon seit rund zehn Jahren gelöscht und Maßnahmen zur Abwicklung längst eingeleitet worden.
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