Diese Pflicht hat immer noch nicht alle Verantwortlichen erreicht.
Im vergangenen Jahr hatte ich bereits zum Verpackungsregister informiert. Viele sind aber immer noch nicht tätig geworden. Manche werden jetzt endlich aktiv.
Beispiel:
Angenommen, Sie wollen Ihrem Geschäftspartner eine Freude machen und ihm ein leckeres Getränk schicken.
Die Flasche stecken Sie in einen Getränkeversandkarton. Beim Versand von flüssigen Werbegeschenken (z. B. Wein, Sekt, Likör) müssen Sie davon ausgehen, dass diese, obwohl an ein Unternehmen versendet, diese letztlich privat getrunken / genossen werden.
Der Versandkarton ist eine Verpackung, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Damit müssen Sie diese Verpackung kostenpflichtig lizenzieren. Zudem müssen Sie sich bei LUCID registrieren.
Die Bußgelder bei Verstößen sind nicht unbeträchtlich.
Wichtig:
„Am 1. Juli 2022 treten Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft: Erstinverkehrbringer aller Arten von mit Ware befüllten Verpackungen (einschließlich Transportverpackungen sowie Rücknahme- und / oder pfandpflichtige Verpackungen) müssen sich registrieren und Angaben zu ihren genutzten Verpackungen machen. Neu ist auch die
Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen, selbst wenn sie diese Verpackungen vollständig systembeteiligt erwerben.“ Quelle: verpackungsregister.org
Handeln Sie jetzt
Prüfen Sie jetzt, ob Sie registrierungs- oder sogar systembeteiligungspflichtig sind.
Haben Sie Fragen? „Pick my brain“ – Fragen Sie mich!
Ich wünsche Ihnen frische Erkenntnisse und verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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