Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Deutschlandweit sind bisher kein Dutzend Klagen von Mietern in Zusammenhang mit der Mietpreisbremse eingereicht worden. Wie können sich Mieter wehren, wenn sie annehmen, dass der Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt?
Zunächst selbst nachforschen: Mieter sollten sich zuerst darum bemühen, den Vormieter der entsprechenden Wohnung zu finden, um von diesem Auskunft über Höhe und Zusammensetzung der letzten Miete zu erlangen. Mit den so gewonnenen Informationen kann dann überprüft werden, ob die Mietpreisbremse eingehalten wurde. Hat man auf diesem Weg keinen Erfolg, sollte man den Vermieter kontaktieren.
Auskunftsanfrage: Vom Vermieter sollte man dann umfassende Auskunft über die Miethöhe und die Zusammensetzung der Miete (Nettomiete und Betriebskostenvorauszahlungen) des Vormieters und die aus seiner Sicht vorzunehmende Einordnung in den Mietspiegel und die hierfür erforderlichen Daten sowie aus seiner Sicht bei der Preisbildung zu berücksichtigende Ausnahmen (Modernisierungskosten usw.) verlangen. Zu diesem Zweck sollte man ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen setzen.
Vorsorglich Rüge und Vorbehalt: Wenn sie zusätzlichen Druck aufbauen wollen, können Mieter auch erklären, dass sämtliche Mieten ab sofort unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse erfolgen. Außerdem sollte ausdrücklich eine „Rüge wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse“ erklärt werden. Verweigert der Vermieter die Auskunft, muss zunächst Klage auf Auskunftserteilung erhoben werden.
Berechnung der zulässigen Miete und gegebenenfalls Klage: Erteilt der Vermieter die Auskunft, muss diese überprüft werden. Stellen sich Verstöße gegen die Mietpreisbremse heraus, sollte im Klagewege zum einen die Rückforderung der überzahlten Beiträge (seit der Rüge) und zum anderen Feststellung begehrt werden, dass die Miete nur in der zulässigen Höhe geschuldet wird.
9.11.2016
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