Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken
Risikogruppen können Berechtigungsscheine für FFP2-Masken einlösen. Verzichten Apotheken auf den Eigenanteil von 2 Euro, verstoßen sie nach Beschluss des LG Düsseldorf gegen das Wettbewerbsrecht.
Um besonders Risikogruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an besonders gefährdete Personen vor. Die Krankenkassen haben Berechtigungsscheine für FFP2-Masken an ihre Versicherten geschickt, die sie in den Apotheken einlösen können. Gegen einen Eigenanteil von 2 Euro erhalten sie sechs Masken.
Einige Apotheken werben damit, dass sie auf die Zahlung des Eigenanteils verzichten und die FFP2-Masken komplett kostenlos an die Risikogruppen abgeben. Apotheken müssen aufpassen. Der Verzicht auf den Eigenanteil oder ähnliche Rabattaktionen können einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Das hat zumindest das Landgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. Januar 2021 entschieden und eine Rabattaktion untersagt (Az.: 34 O 4/21). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen die Aktion einer Apotheken-Holding, die mit dem Verzicht auf den Eigenanteil Werbung für die mit ihr verbundenen Apotheken gemacht hatte.
Das LG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass in der Regelung zur Eigenbeteiligung in der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregelung zu sehen sei. Verstöße gegen diese Regelung stellten somit einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Gericht.
Ziel der Verordnung sei es, eine gleichmäßige und sinnvolle Verteilung der FFP2-Masken zu gewährleisten, um besonders gefährdete Personengruppe vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Daher sollten die Masken sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden, führte das Gericht aus. Die FFP2-Masken sollten für die Menschen sein, die sie wirklich brauchen und bereit sind, den Eigenanteil von 2 Euro dafür zu zahlen. So werde das Marktverhalten von Verbrauchern und damit auch der Wettbewerber geregelt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er dürfte aber schon jetzt Signalwirkung haben. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Empfindliche Geldbußen drohen.
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