Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Juli 2016 – 2 Sa 190/15.
Müssen Arbeitnehmer Verstöße von Kollegen beim Arbeitgeber anzeigen?
Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich für Arbeitnehmer Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Wer diese Pflichten als Arbeitnehmer verletzt, kann unter Umständen eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber erhalten (BAG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 -, juris). Wie sieht es nun aber aus, wenn man mitbekommt, dass Kollegen Vertragsverstöße begehen? Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diese Verstöße beim Arbeitgeber zu melden bzw. stellt eine unterbliebene Anzeige selbst einen Vertragsverstoß dar, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann?
Grundsätzlich keine Meldepflicht
Zumindest aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern geht hervor, dass grundsätzlich keine Pflicht für Arbeitnehmer bestehen soll, den Arbeitgeber über Vertragsverstöße von Kollegen zu informieren (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Juli 2016 – 2 Sa 190/15 -, juris). Eine Ausnahme kann sich daraus ergeben, wenn der Arbeitnehmer Kontrollpflichten übernommen hat (dazu gleich mehr). Das deckt sich mit einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs (zu freien Mitarbeitern): “Die Anzeigepflicht drohender Schäden, auch wenn sie von anderen Dienstverpflichteten ausgehen, wird allgemein anerkannt, sie hat jedoch ihre Grenzen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, der Arbeitnehmer habe dem Arbeitgeber jeden Schadenseintritt und jede Schadensdrohung zu melden, auch jede ihm bekannt gewordene Unredlichkeit von Arbeitskollegen nach Kräften zu verhindern, dehnt die Anzeigepflicht zu weit aus und entspricht nicht der herrschenden Ansicht.” (BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – IX ZR 236/86 -, juris)
Anders bei Kontrollpflichten des Arbeitnehmers
Für manche Arbeitnehmer ergibt sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht, andere Arbeitnehmer zu überwachen (Vorgesetztenfunktion). Auch eine indirekte Übertragung dieser Funktion ist in konkludenter Weise möglich. In diesen Fällen sind sie dazu verpflichtet, Verstöße von Kollegen zu melden. Ansonsten begehen sie ihrerseits eine Vertragsverletzung. Beispiel 1: der Vorgesetzte muss Vertragsverstöße der nachgeordneten Mitarbeiter nach oben melden. Beispiel 2: der Pförtner, der damit beauftragt ist, die das Werksgelände verlassenden Arbeitnehmer zu kontrollieren, muss melden, wenn er Diebstähle entdeckt.
Meldepflicht bei leitenden Angestellten
Bei leitenden Angestellten besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer eine Überwachungspflicht. Dazu das Bundesarbeitsgericht: “Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung kann ein leitender Angestellter seinem Arbeitgeber gegenüber aus dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, aus gegebenem Anlass und im gebotenen Umfang die Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren (aktualisierte Überwachungspflicht).” (BAG, Urteil vom 12. Mai 1958 – 2 AZR 539/56 -, BAGE 6, 82) Entsprechend wäre hier eine unterlassene Mitteilung an den Arbeitgeber immer ein Pflichtenverstoß.
Pflichtverstoß nicht immer hinreichender Kündigungsgrund
Auch wenn eine Pflicht zur Anzeige unter den genannten Voraussetzungen bestehen kann, rechtfertigt nicht jeder Verstoß dagegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Maßgeblich ist dann, wie schwerwiegend die Verfehlung des Kollegen ist. Je gravierender der Verstoß und je stärker die Interessen des Arbeitgebers berührt sind, desto eher kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Es macht also einen entscheidenden Unterschied, ob man eine Verspätung eines Kollegen oder einen entdeckten Diebstahl nicht meldet.
Bei Kündigung Interessenabwägung erforderlich
Weiter kommt es dann immer noch zu einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand.
Abmahnung in der Regel ausreichend
Die meisten Verletzungen der Anzeigepflichten können allenfalls mit einer Abmahnung geahndet werden, da sie nicht so stark sind, dass sie für eine Kündigung ausreichen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
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Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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28.02.2017
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