Vienna Life Lebensversicherung AG: Gericht verurteilt Versicherung zur Rückzahlung

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Vienna Life Lebensversicherung AG: Gericht verurteilt Versicherung zur Rückzahlung
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

16.09.2016 – Medienberichten zufolge hat das Landgericht Konstanz die Liechtensteiner Versicherungsgesellschaft Vienna Life Lebensversicherung AG mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 02.09.2016 zur Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer verurteilt. Das Urteil dürfte erst den Anfang einer ganzen Reihe von Entscheidungen zugunsten der Versicherungsnehmer markieren.

Landgericht Konstanz verurteilt Vienna Life Lebensversicherung AG

Verschiedenen Medienberichten zufolge hat das Landgericht Konstanz die Liechtensteiner Versicherung Vienna Life Lebensversicherung AG zur Rückzahlung nahezu der vollständigen Versicherungsprämie an den klagenden Versicherungsnehmer verurteilt. Lediglich die sehr geringe Risikoprämie von einigen Hundert Euro war vom Umfang des Rückzahlungsanspruchs abzuziehen. Das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgericht Konstanz dürfte nach Auffassung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erst den Beginn einer ganzen Reihe positiver Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer darstellen. Darum geht es:

Vienna Life Lebensversicherung AG und das Policenmodell

Eine Vielzahl von Versicherungsnehmern hat in den Jahren nach der Jahrtausendwende bis Ende 2007 fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherungen bei der Vienna Life Lebensversicherung AG abgeschlossen. Dabei erfolgte der Vertrieb in Deutschland stets nach dem sog. Policenmodell, einer besonderen Vertriebsmethode, die sich dadurch auszeichnete, dass die Versicherungsnehmer möglichst lange über den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen im Unklaren bleiben sollten. Die Versicherungsbedingungen erhielten die Versicherungsnehmer der Vienna Life Lebensversicherung AG stets erst mit Zusendung der Versicherungspolice, also zu einem Zeitpunkt, als der Versicherungsvertrag bereits geschlossen war.

Statt vernünftiger Renditen hohe Risiken und noch höhere Verluste

Beworben wurden die Versicherungen – so berichten die von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretenen Versicherungsnehmer der Vienna Life Lebensversicherung AG immer wieder – stets als außerordentlich rentable Kapitalanlage, die zudem einen vernünftigen Versicherungsschutz bietet. Passend dazu wird im Versicherungsantrag in der Rubrik TODESFALLSUMME eine „Kapitalwertgarantie“ beschrieben, die diese Bezeichnung bei Lichte betrachtet aber gar nicht verdient. Denn eine – wie auch immer geartete – Garantie für das in die Versicherung investierte Kapital gibt es nicht. Vielmehr erweisen sich die Fondsprodukte, in welche der Deckungsstock der Versicherungsprämien investiert wurde, oft als sehr riskant. Die Risiken der Fondsprodukte haben viele der Betroffenen längst zu spüren bekommen: „In einem hier vertretenen Fall beliefen sich die Verluste aus dem der Lebensversicherung zugrunde liegenden Fonds auf knapp 90% der Versicherungsprämie“, so Rechtsanwalt Berkemeier aus der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte. In anderen Fällen bewegen die Verlustquoten in der Größenordnung von rund der Hälfte der eingezahlten Gelder, so der Anwalt, der Versicherungsnehmer der Vienna Life Lebensversicherung AG derzeit in Klageverfahren vor verschiedenen Gerichten vertritt.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen ermöglichen die Rückabwicklung der Versicherungen

Bislang war es für die Versicherten kaum möglich, gegen die massiven Verluste ihrer Versicherungen sinnvoll vorzugehen. Doch das Blatt hat sich inzwischen grundlegend zugunsten der Versicherungsnehmer gewandelt: Als Ausgleich für die späte Aushändigung der Versicherungsbedingungen war die Vienna Life Lebensversicherung AG wie auch alle anderen Versicherungsgesellschaften, die das Policenmodell anwendeten, zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung verpflichtet. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist an eine Widerspruchsfrist von anfangs 14 Tagen (seit Ende 2004: 30 Tage) geknüpft, die aber nur dann zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer bei Übergabe der Versicherungsbedingungen eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerspruchsbelehrung erteilt wird. Die Vienna Life Lebensversicherung AG hat ihren Versicherungsnehmern in diversen Fällen fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen erteilt, was zur Folge hat, dass die Versicherungsnehmer dem Zustandekommen der betroffenen Verträge noch heute widersprechen können. Das gilt auch für solche Verträge, die bereits gekündigt und ausbezahlt wurden. Infolge der eindeutigen Rechtslage gelingt es immer wieder, eine zufriedenstellende außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Sofern dies im Einzelfall nicht gelingt, steht den Versicherungsnehmern aber mit guten Erfolgsaussichten der Weg zum Gericht offen. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat bereits in mehreren Fällen Klage gegen die Vienna Life Lebensversicherung AG eingereicht, die erfolgreich abgeschlossen werden konnten.

Versicherungsnehmer müssen nur geringfügige Verluste selbst tragen

Den Klagen der Versicherten auf Rückzahlung der Versicherungsprämien hat die Vienna Life Lebensversicherung AG bislang wenig entgegenzusetzen. Der von der Versicherung immer wieder bemühte Einwand, die Verluste aus den Fonds müssten die Versicherten schon selbst tragen und könnten daher auch im Fall eines Widerspruchs nicht mehr als den Rückkaufswert der Fondsanteile herausverlangen, hat der Bundesgerichtshof bereits eine klare Grenze aufgezeigt: Danach muss der Versicherungsnehmer die Verluste aus der Fondsanlage jedenfalls dann selbst tragen, wenn diese Verluste lediglich geringe Teile der Sparanteile aus den Prämien des Versicherungsnehmers ausmachen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer die Fondsverluste dann nicht selbst tragen muss, wenn es sich um erhebliche Verluste handelt, da ansonsten das Widerspruchsrecht ausgehöhlt würde.

Deutsche Gerichte zuständig für in Deutschland abgeschlossene Verträge

Aber auch dem Einwand der Liechtensteiner Versicherungsgesellschaften, deutsche Gerichte seien für Versicherungsverträge von Liechtensteiner Versicherungen nicht zuständig, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich eine deutliche Absage erteilt. Damit steht nun für alle Versicherten aus Deutschland fest, dass sie ihre berechtigten Forderungen gegen die Vienna Life Lebensversicherung AG wie auch die weiteren Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein vor deutschen Zivilgerichten durchsetzen können.

Verträge prüfen lassen und bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung widersprechen

Versicherungsnehmer können ihre Verträge für eine geringe Aufwandspauschale durch die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte auf die Möglichkeit eines Widerspruchs prüfen lassen. Die Versicherungsnehmer erhalten so schnell und unkompliziert eine Antwort auf die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall bestehen.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de , kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

Kontakt
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Heinz Steinhübel
Konrad-Adenauer-Str. 9
72072 Tübingen
07071-975800
kanzlei@kapitalmarktrecht.de
http://www.kapitalmarktrecht.de

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