ARAG Experten über den dubiosen Handel mit eingängigen Handynummern
Insbesondere Unternehmen geben gerne viel Geld dafür aus: Rufnummern, die sich jeder merken kann. Und viele Mobilfunkbetreiber bieten gegen einen Aufpreis Wunschnummern an. Doch leicht zu merkende Ziffernkombinationen sind meist Mangelware. Und obwohl der Handel mit Rufnummern laut Bundesnetzagentur unzulässig ist, werden seltene Rufnummern auf Verkaufsplattformen im Internet zu horrenden Preisen angeboten.
Unzulässiger Rufnummernhandel
Laut Bundesnetzagentur werden Rufnummern nur von der Agentur bzw. von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur eigenen Nutzung zugeteilt. Ein Handel mit Rufnummern ist nach der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV, § 4) der Bundesnetzagentur unzulässig. Vor allem auch mit SIM-Karten, die mit einer Rufnummer verknüpft sind. Eine solche Karte darf nur dann gehandelt werden, wenn sie nicht registriert bzw. aktiviert ist und wenn es beim Handel nicht um eine bestimmte Rufnummer geht. Doch offenbar lässt diese Verordnung Spielraum für Interpretationen.
Rechtliche Grauzone
So lange eine leicht zu merkende Handynummer nur Bestandteil eines Prepaid-Startpaketes ist, also zusammen mit einer nicht aktivierten SIM-Karte verkauft wird, ist nach Ansicht von gewerblichen Anbietern und Internet-Handelsplattformen scheinbar alles legal. Und da es gleichzeitig keinerlei aktive Überprüfung solcher Online-Angebote seitens der Bundesnetzagentur oder der Mobilfunkbetreiber gibt, ist die Gefahr gering, die hier erstandene Nummer wieder abgeben zu müssen. Das Geschäft boomt also. Doch die ARAG Experten warnen: Wer auf Betrüger reinfällt, hat schlechte Karten, sein Geld für die Wunschnummer wiederzubekommen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann bei eBay für rund 4.700 Euro eine VIP-Handynummer erstanden. Doch die Freude währte nicht lang, denn kurz darauf funktionierte die Nummer nicht mehr. Ein Mitarbeiter des Mobilfunkbetreibers hatte die Nummer durch Fälschung von Dokumenten ein weiteres Mal verkauft. Die Klage gegen den Mobilfunkbetreiber verlor der Mann, da bereits der Online-Kauf seiner Wunschnummer als Verstoß gegen die TNV gewertet wurde (Landgericht Düsseldorf, Az.: 6 O 518/10).
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