Von echtem Schlamassel und teuren Schäden

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ARAG Experten über die Haftung von Minderjährigen

Von echtem Schlamassel und teuren Schäden

Ob ein Kratzer in der Autotür, eine zerbrochene Wohnzimmerscheibe oder die Filzstift-Malerei auf dem Sofa – wenn Kinder Schäden verursachen, kann man sie nur bedingt zur Haftung heranziehen. Auch die Eltern müssen nicht automatisch für ihren Nachwuchs geradestehen. Zumindest rein rechtlich. Wenn sie den Schaden der Fairness halber trotzdem begleichen wollen, kann das ein echtes Loch in die Haushaltskasse reißen. Anlässlich des Weltkindertages am 20. September verraten die ARAG Experten, wie man sich dagegen absichern kann.

Das sagt das BGB
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 828) sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr für Schäden, die sie anrichten, nicht verantwortlich. Laut ARAG Experten liegt die Altersgrenze für Schäden im fließenden Straßenverkehr sogar beim zehnten Lebensjahr – es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Wenn sie parkende Autos beschädigen, können Kinder allerdings auch unter zehn Jahren haftbar gemacht werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 335/03 und 365/03).

Bei Kindern unter 18 hängt es vor allem von ihrer geistigen Entwicklung ab, ob sie für Schäden zur Verantwortung gezogen werden können. Haben sie die nötige Einsicht, ihre Verantwortlichkeit für ihr Handeln und das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen? Dabei gilt laut ARAG Experten: Je älter das Kind, desto wahrscheinlicher die Haftung. Muss ein Minderjähriger laut einem rechtskräftigen Urteil für einen Schaden aufkommen, kann er 30 Jahre lang zur Zahlung daraus herangezogen werden.

Das sagt die elterliche Aufsichtspflicht
Wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, müssen Eltern unter Umständen für den Schaden gerade stehen, den der Nachwuchs angerichtet hat. Auch das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Dreikäsehochs, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. So gilt eine strengere Aufsichtspflicht bei jüngeren Kindern, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.

Das sagt die Versicherung
Doch auch wenn Eltern nicht automatisch für ihre Sprösslinge haften: Handelt es sich beim Kratzer im Lack um das Fahrzeug eines Freundes oder bei der Fensterscheibe um die des Nachbarn, ist es vielen Eltern natürlich nicht gleichgültig, wenn der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt. In der Regel hilft hier eine Haftpflichtversicherung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherungen nicht verpflichtet sind, Schäden zu regulieren, wenn weder Kind noch Eltern rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Hier müssen sie auf die Kulanz der Versicherung setzen oder eine Versicherung mit so genannter Kleinkinderklausel haben, in der Kinder unter sieben Jahren mitversichert sind.

Das sagen die Richter
Obwohl er erst neun Jahre alte war, musste der kleine Feuerteufel die Kosten von rund 20.000 Euro für den Feuerwehreinsatz übernehmen: Das Kind hatte vor einer Scheune einen Strohhalm angezündet, der zu Boden fiel, so dass der Schuppen in Brand geraten ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz bejahte die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Handelns (Az.: 2 K 2208/03).

Den Kratzer am Auto musste ein Nachbar allerdings entschädigungslos hinnehmen, als die fünfjährige Nachbarin im Beisein ihrer Mutter mit dem Fahrrad das Fahrzeug touchierte. Auch die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht war nicht verletzt (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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