Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern: Ein Leitfaden

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Erfahren Sie, wann eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss und wie man sie zurückfordert, wenn sie zu Unrecht gezahlt wurde!

Sie haben Ihren Darlehensvertrag gekündigt und mussten eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen? Das muss nicht sein! In vielen Fällen fordern die Banken zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wir stellen Ihnen einen Leitfaden zur Verfügung, der Ihnen dabei helfen soll, herauszufinden, ob Sie unrechtmäßigerweise eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten und wie Sie diese zurückerhalten.

Banken fordern Vorfälligkeitsentschädigungen:

Die Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn das Darlehen außerplanmäßig und frühzeitig zurückgezahlt wird. Aktuell ist das Thema von besonderem Interesse, da die Niedrigzinsphase dazu führt, dass viele Verbraucher ihren Kredit umschulden möchten. Bei dieser Umschuldung kommt es zu einer frühzeitigen Rückzahlung des Darlehens an die Bank, sodass diese vom Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung fordert. Die Bank begründet die Forderung zumeist damit, die Kosten durch den Zinsausfall und die Einbußen durch bereits eingeplante und nun fehlende Zinseinnahmen decken zu müssen. Die Palette der Möglichkeiten, warum eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht gezahlt werden muss, ist jedoch groß.

Vorfälligkeitsentschädigung: BGH-Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zahlreichen Urteilen mit der Vorfälligkeitsentschädigung auseinandergesetzt. Vor allem die Fragen, wann eine Entschädigung gezahlt werden muss und wann nicht, wie hoch diese ausfallen darf und ob man die gezahlten Kosten zurückverlangen kann, beschäftigen den BGH stets aufs Neue.

Gesetzlich geregelt ist in § 490 Abs. 2 BGB, dass die Banken grds. einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung haben. Wie hoch diese ausfallen darf und woran sie zu bemessen ist, ist leider gesetzlich nicht geregelt. Das hat zur Folge, dass Banken zum Teil viel zu hohe Forderungen an die Verbraucher stellen und diese zu horrenden Summen verdonnern. Der BGH schiebt dem regelmäßig einen Riegel vor und hat bislang in diversen Urteilen Leitlinien aufgestellt. Diese Leitlinien regeln, wie die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen darf. So muss sie z.B. Sondertilgungen kostenmindernd berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14).

Widerruf: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen:

Grds. steht dem Verbraucher bei Darlehensverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Wurde er jedoch fehlerhaft belehrt, erlischt das Widerrufsrecht u.U. nicht. Kommt es zu einem Widerruf des Vertrages seitens des Verbrauchers, muss der Vertrag so behandelt werden, als hätte er nie existiert (Nichtigkeit von Anfang an). Das hat zur Folge, dass der Verbraucher auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Denn wenn der Vertrag nie existiert hätte, hätte sich auch nie die Frage nach einer Vorfälligkeitsentschädigung gestellt.

Häufig hat der Verbraucher aber bereits seinen Vertrag (sei es bspw. durch Umschuldung) bereits gekündigt, obwohl er ein Widerrufsrecht gehabt hätte. Der BGH änderte seine bisherige Rechtsprechung und geht nun davon aus, dass auch trotz erfolgter Kündigung ein Widerruf möglich ist (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – Az.: IV ZR 52/12). Die Ansicht beruht darauf, dass der Verbraucher, sofern er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, im Zeitpunkt der Kündigung überhaupt nicht wusste, ein Widerrufsrecht zu haben. Hier müsse ihm ein besonderer Schutz zukommen, der nur dadurch sichergestellt werden kann, indem dem Verbraucher trotz Kündigung ein Widerrufsrecht zusteht.

Spannbreite der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen:

Aus vielen Gründen kann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein. In den Jahren 2002 – 2010 wurde in nahezu allen Fällen das fehlerhafte Musterformular aus der BGB-InfoVO übernommen. Sobald die Bank auch nur minimale Veränderungen vorgenommen hat, konnte sie sich nicht mehr auf die Schutzwirkung berufen und belehrte den Verbraucher falsch. Dadurch setzte die Widerrufsfrist nicht ein. Aber auch andere Gründe können für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ursächlich sein. So kommt es bei Verträgen aus den Jahren nach 2010 oft zu falschen Angaben über Pflichtangaben seitens Bank oder Verbraucher. Auch erfüllt die Bank u.U. nicht ihre Pflichten zu 100%. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass Widerrufsrechte nicht der gängigen Frist unterfallen.

Für die Verträge aus den Jahren 2002 – 2010 gilt allerdings, dass Sie bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklärt haben müssen. Darüber haben wir Sie bereits in zahlreichen Beiträgen umfassend informiert. Hinsichtlich der Verträge aus den Jahren nach 2010 gilt der Widerrufsjoker bei fehlerhafter Belehrung weiterhin. Dies hängt damit zusammen, dass das Muster zur Widerrufsbelehrung seit 2010 nicht mehr in der BGB-InfoVO sondern im EGBGB zu finden ist und überarbeitet wurde.

Kündigung durch die Bank: Keine Vorfälligkeitsentschädigung:

Auch in dem Fall der Kündigung des Darlehens durch die Bank ist der Kunde laut BGH nicht dazu verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Wenn es z.B. zu einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank kommt, darf diese vom Verbraucher nicht zusätzlich noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15). Das bedeutet also, dass Sie eine derartige Entschädigung nicht zahlen müssen. Haben Sie diese Entschädigung bereits an die Bank gezahlt, können Sie diese zurückverlangen.

Vorgehen bei Rückforderung:

Für viele Verbraucher stellt sich die Frage, wie sie in solchen Situationen vorgehen sollen. Wir empfehlen Ihnen ein Vorgehen in drei Schritten:

1. Überprüfen Sie, ob Sie ein Widerrufsrecht haben. Dies ist während der 14 Tage nach Vertragsschluss der Fall oder bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Wenn Sie unsicher sind, ziehen Sie einen Fachmann zu Rate.

2. Reichen Sie bei der Bank einen Widerruf ein. Wie eine Widerrufserklärung aussehen muss, welche Anforderungen an diese gestellt werden und was sie enthalten muss, stellen wir Ihnen als Checkliste auf unserer Homepage zur Verfügung.

3. Schalten Sie einen Anwalt ein. Sollte sich die Bank bei Ihnen melden und die Vorfälligkeitsentschädigung anstandslos erstatten, gehören Sie zu den glücklichen 1% der Bankkunden. Erfahrungsgemäß blocken die Banken jedoch sämtliche Schreiben des Verbrauchers ab und reagieren ablehnend. In diesen Fällen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Wir stehen Ihnen bei allen drei Schritten gerne mit Rat und Tat zur Seite, unterstützen Sie bei Ihrem Vorgehen gegen die Bank und setzen uns für Ihr Recht ein!

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weitere Informationen zum Widerruf von Darlehensverträgen nach 2010 finden Sie auf der Website.

Über:

Rechtsanwaltskanzlei
Herr Wolfgang Benedikt-Jansen
Parkstr. 9
35066 Frankenberg
Deutschland

fon ..: 49645173710
web ..: http://www.benedikt-jansen.de
email : info@benedikt-jansen.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 13 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

Pressekontakt:

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Author: PM-Ersteller

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