Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kürzlich hat sich eine Vielzahl von Piloten von Air Berlin beinahe zeitgleich krankschreiben lassen. Das war vielfach als Protest der Mitarbeiter bzw. als Streik aufgefasst worden. Um einen Streik handelte es sich dabei aber wohl nicht. Die Gewerkschaft hat verlauten lassen, dass sie nicht zu einem Streik aufgerufen habe. Es dürfte sich deshalb vielmehr um einen vielfachen Verstoß der entsprechenden Mitarbeiter gegen ihren Arbeitsvertrag handeln.
Kein Verstoß bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit
Wer nun tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen und auch nicht an irgendwelchen Absprachen in diesem Zusammenhang beteiligt ist, dem kann auch keinerlei Vertragsverstoß vorgeworfen werden.
Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitgeber, so wie im Fall von Air Berlin, Anhaltspunkte dafür hat, an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu zweifeln. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liefert zwar eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Diese kann jedoch widerlegt werden, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass in Wirklichkeit gar keine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Unentschuldigtes Fehlen als Kündigungsgrund
Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Arbeitnehmer gerade nicht von seiner Verpflichtung, seine Arbeitsleistung zu erbringen, befreit wäre und demnach unentschuldigt gefehlt hätte. Das wiederum stellt einen Grund für eine Abmahnung bzw. unter Umständen sogar eine Kündigung dar. Hinzu kommt, dass es sich zudem auch noch um einen Arbeitszeitbetrug handeln dürfte. Der Arbeitgeber leistet dann nämlich aufgrund der vermeintlichen Krankheit Entgeltfortzahlung, ohne eigentlich dazu verpflichtet zu sein, sodass ihm aufgrund der Täuschung des Arbeitnehmers auch ein Schaden entsteht.
Beweisbarkeit durch Arbeitgeber entscheidend
Im Fall von Air Berlin dürfte die Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Vielzahl an zeitgleichen Krankmeldungen massiv erschüttert, wenn nicht widerlegt, sein. Entscheidend kommt es dann in solchen Fällen darauf an, ob der Arbeitgeber in einem folgenden Prozess z. B. durch Zeugen in der Lage ist zu beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht war bzw. die Mitarbeiter sich in diesem Zusammenhang abgesprochen haben.
Bei Kündigung Kündigungsschutzklage erheben
Für Arbeitnehmer gilt es trotz des entsprechenden Verdachts, im Falle einer Kündigung innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Das betrifft ganz besonders die Mitarbeiter, die infolge der belastenden Situation tatsächlich arbeitsunfähig geworden sind. Wer eine Kündigung erhält, sollte möglichst noch am selben Tag rechtliche Beratung aufsuchen. Gerade in der unübersichtlichen Situation von Air Berlin lässt sich eine Kündigung unter Umständen infolge einer unzureichenden Bevollmächtigung zurückweisen. Das muss allerdings unverzüglich passieren.
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25.9.2017
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