Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Verstoß gegen Arbeitsvertrag durch Speichern von Unternehmensdaten
Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten ein Verbot, nach dem es Arbeitnehmern untersagt ist, unternehmensbezogene Daten auf privaten Medien, wie Handy, Notebook, USB-Stick oder externer Festplatte, zu speichern. Nichtsdestotrotz fordern Arbeitgeber in der Praxis mitunter, dass Arbeitnehmer genau das tun. Das wird dann problematisch, wenn später Streit darüber entsteht, ob der Arbeitnehmer wirklich speichern durfte. Der Arbeitnehmer ist dann insofern im Nachteil, als er beweisen muss, dass ihn der Arbeitgeber tatsächlich zur Speicherung berechtigt hat. Das wiederum ist in der Praxis häufig schwer, da die Arbeitnehmer häufig keine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers einholen.
Verbotene Speicherung kann zur Kündigung führen
Das kann für Arbeitnehmer äußerst ärgerlich werden, da durch das unerlaubte Speichern unternehmensbezogener Daten auf privaten Medien gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wird – in verschiedener Hinsicht. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Durch eine unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt sein. Handelt es sich dabei um personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs. 1 BDSG 1990, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 S. 1 BDSG 1990 in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 282/10 -, juris).
Vertragsverstoß als Kündigungsgrund
Bei einem Verstoß gegen den Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit zur Kündigung. Handelt es sich um relativ geringfügige Verstöße, ist allerdings zunächst eine oder gar mehrere Abmahnungen erforderlich.
Schwerwiegende Verstöße, zum Beispiel, wenn durch die unbefugte Speicherung und mangelnde Sicherung der Daten dem Arbeitgeber ein großer Schaden entsteht, können aber eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten sich unbedingt eine schriftliche Bestätigung darüber geben lassen, dass der Arbeitgeber mit der Speicherung von unternehmensbezogenen Daten auf privaten bzw. externen Medien einverstanden ist. Gegebenenfalls sollten sie vorher noch einmal eine E-Mail an den Vorgesetzten schreiben und die Problemlage schildern. Gibt es dann eine ausdrückliche Erlaubnis vom Vorgesetzten (auch per E-Mail), sind sie auf der sicheren Seite. Besondere Vorsicht gilt in Situationen, wo der Arbeitnehmer ohnehin auf der Abschussliste steht und der Arbeitgeber nach Kündigungsgründen sucht.
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06.12.2016
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