ARAG Experten über die neuen Verkehrsrowdys und Regeln, die trotzdem gelten
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Radverkehrs auf deutschen Straßen und der subjektiven Wahrnehmung vieler Autofahrer und Fußgänger über die „ausufernde Verrohung“ im städtischen Verkehr geistert seit einiger Zeit eine ganz neue Spezies von Verkehrsteilnehmern durch die Medien: Die Kampfradler! Sie rasen nicht nur durch Fußgängerzonen und über Bürgersteige. Sie klingeln oder brüllen nicht nur erschrockene Passanten aus dem Weg. Sie beschimpfen auch Autofahrer, die ihnen und ihren Radwegen vermeintlich zu nahe kommen. Das schlimme: Besonders viele dieser Rad-Rüpel wähnen sich auch noch im Recht – oder berufen sich auf eine Notwehrsituation. Dabei gelten für Radfahrer, wie für alle Verkehrsteilnehmer, Verkehrsregeln. Einige wichtige Regeln für Radfahrer stellen die ARAG Experten noch einmal klar.
Ist man als Radfahrer verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn es einen gibt?
Radwege müssen nicht immer benutzt werden, außer diese sind durch das entsprechende Schild – weißer Radler auf blauem Grund – gekennzeichnet. Dann besteht Radweg-Pflicht! Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen. Radfahrer in Fußgängerzonen müssen mit mindestens 15 Euro Bußgeld rechnen, beim Fahren auf Gehwegen werden mindestens zehn Euro fällig.
Kann ich den Radweg auf beiden Straßenseiten benutzen?
Geisterfahrer sind auch unter Radlern nicht gern gesehen. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen, da auch für Radfahrer ein Rechtsfahrgebot herrscht – es sei denn, ein Schild erlaubt die Nutzung entgegen der Fahrtrichtung. Wichtig: Passiert ein Unfall, müssen Geisterfahrer meist einen Teil des Schadens selbst tragen.
Kann man als Radfahrer Einbahnstraßen in jede Richtung befahren?
Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstraßen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol „Radfahrer frei“.
Darf man mit Handy oder Kopfhörer durch die Stadt radeln?
Mit dem Handy am Ohr ist das Radfahren strikt verboten. Radfahrer, die mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt werden, müssen 55 Euro zahlen. Das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist hingegen erlaubt, solange der Ton nicht so laut gestellt ist, dass Warnsignale nicht mehr wahrgenommen werden können.
Muss ich mit dem Fahrrad rote Ampeln und Schranken wirklich so strikt einhalten wie Autofahrer?
Wer noch schnell mit dem Drahtesel über die rote Ampel huschen will, muss 60 Euro zahlen. Bei Gefährdung anderer oder wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war, werden sogar 100 Euro fällig. Noch viel teurer wird es am Bahnübergang: Wer trotz geschlossener (Halb-)Schranke über die Gleise radelt, muss mit 350 Euro Strafe rechnen. Wichtig: Bußgelder dieser Höhe sind nicht mehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Für Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro bekommen Radfahrer nämlich Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, auch wenn sie keine Fahrerlaubnis besitzen.
Gelten für Radler dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer?
Wer nach ein paar Bierchen auf dem Rad erwischt wird, ist nicht grundsätzlich den Führerschein los, denn die Promillegrenze für Radler liegt höher als für Autofahrer. Konkret bedeutet das: Wer auf dem Rad mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, für den ist die Fahrt beendet. Er gilt als absolut fahruntüchtig und hat sich strafbar gemacht. Die Konsequenz: Mindestens eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Zudem droht auch für das Auto ein Fahrverbot, vorausgesetzt natürlich, dass ein Führerschein vorhanden ist. Der Radler muss sogar damit rechnen, ein bis zu sechsmonatiges Radfahrverbot aufgebrummt zu bekommen. In den meisten Fällen wird – wie auch beim Auto – sogar eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Erst wenn man den Test bestanden hat, darf man nach dem Fahrverbot wieder auf den Drahtesel steigen. Radlern, die unter 1,6 Promille liegen, darf die Polizei das Weiterfahren nicht verbieten, wenn sie unauffällig fahren. Wer aber mit mehr als 0,3 Promille im Blut alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt oder in einen Unfall verwickelt wird, muss mit einer Anzeige rechnen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
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