VW-Abgasskandal: Musterverfahren rückt näher – Verjährung droht
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Das Landgericht Braunschweig treibt das Musterverfahren gegen VW voran und hat im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen der Aktionäre einen Vorlagebeschluss erlassen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im VW-Abgasskandal ist der nächste Schritt zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) getan. Wie das Landgericht Braunschweig jetzt mitteilte, hat es am 5. August im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen der VW-Aktionäre einen entsprechenden Vorlagebeschluss erlassen und dem Oberlandesgericht Braunschweig einen Fragenkatalog zu den Abgasmanipulationen an Dieselmotoren und den daraus entstehenden Ansprüchen der Anleger vorgelegt.
Der Vorlagenbeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen, die sich aus den verschiedenen Musterverfahrensanträgen und Anlegerklagen ergeben. Insgesamt haben die beim LG Braunschweig eingegangenen Schadensersatzklagen gegen Volkswagen ein Volumen von knapp vier Milliarden Euro, wie das Gericht mitteilt. Im weiteren Verlauf wird das OLG Braunschweig aus den Klägern einen Musterkläger bestimmen. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens sei aber frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen. Das heißt für die Aktionäre auch, dass sie jetzt tätig werden müssen. Denn ihre Ansprüche könnten schon zum 18. September 2016 verjähren. Damit die Forderungen nicht untergehen, müssen jetzt und noch vor der Eröffnung des Musterverfahrens verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, z.B. durch Klageerhebung. Dazu können sich VW-Aktionäre an im Aktienrecht versierte Rechtsanwälte wenden.
Anleger, die ihre Ansprüche nicht vor dem Einsetzen der Verjährung geltend machen, können auch nicht vom Musterverfahren partizipieren. Sie würden dann leer ausgehen. Denn Volkswagen hat nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Die entscheidende Frage, die im Musterverfahren verbindlich geklärt werden muss, ist, ob der VW-Konzern seine Ad-hoc-Mitteilung zu den Abgasmanipulationen zu spät veröffentlicht und damit gegen seine Informationspflichten verstoßen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zu klären wird auch die Frage sein, seit wann die VW-Spitze von den Manipulationen bei Diesel-Motoren wusste. Zuletzt haben sich die Anzeichen verdichtet, dass dies nicht erst durch die Bekanntmachung durch die US-Behörden der Fall war.
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