VW-Abgasskandal: Staatsanwaltschaft ermittelt – Anmeldung zum Musterverfahren
Der VW-Abgasskandal zieht weiter seine Kreise. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt nach Medienberichten gegen ehemalige und aktuelle Manager wegen des Anfangsverdachts der Marktmanipulation.
Der Vorwurf lautet, dass die Aktionäre möglicherweise zu spät über die Abgasmanipulationen und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Kurs der Wertpapiere informiert wurden. Im Kern geht es dabei um die Tätigkeit der Manager für die Porsche SE, die auch Hauptaktionärin der Volkswagen AG ist. Nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals in den USA verlor nicht nur die VW-Aktie beträchtlich an Wert, sondern auch die Papiere der Porsche SE erlebten einen Kursrutsch. Nun wird ermittelt, ob die Porsche-Aktionäre über die Entwicklung zu spät informiert wurden. Ausgangspunkt für das Verfahren ist eine Anzeige der Finanzaufsicht BaFin. Ähnliche Ermittlungen werden auch von der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorangetrieben. Porsche und VW bestreiten bislang jedoch den Vorwurf der Marktmanipulationen.
Ein Blick zurück: In den USA wurden die Manipulationen an den Dieselmotoren am 18. September 2015 publik. VW informierte die Öffentlichkeit am 22. September 2015. Weltweit sind rund 11 Millionen Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen. Die Kurse der VW-Aktie und der Porsche-Aktie gaben daraufhin massiv nach. Aktionäre haben durch den Kursrutsch viel Geld verloren. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer erklärt: Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlich werden. Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht können den Aktionären Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Daher geht es nun um Kern um die Frage, wann der VW-Konzern von den Manipulationen an Dieselmotoren wusste.
Diese Frage wird auch im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Mittelpunkt stehen. Das zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hat im März den Musterkläger bestimmt. Für Aktionäre, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, besteht dadurch die Möglichkeit, sich ohne großes Kostenrisiko noch dem Musterverfahren anzuschließen. Die Frist dafür endet Anfang September. Allerdings kann es sinnvoll sein, die Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben, da mögliche Forderungen ggf. schon früher verjähren könnten. Die Anmeldung zum Musterverfahren muss von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Betroffene Aktionäre können sich an einen im Aktienrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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