Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Immer wieder stoße ich in der Praxis noch auf Verständnisschwierigkeiten und Missverständnisse, wenn es um die Frage geht, wann Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abmahnen müssen und wann nicht. Deshalb sollen hier einmal bewusst die Fallgruppen dargestellt werden, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist.
Erstes Beschäftigungshalbjahr
Im ersten halben Jahr der Beschäftigung des Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen, bevor sie kündigen. In dieser Zeit findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich noch keine Anwendung, der Arbeitgeber braucht keinen speziellen Kündigungsgrund, sondern kann dem Arbeitnehmer einfach kündigen, ohne dass dann auch vorher eine Abmahnung erforderlich wäre.
Kündigung im Kleinbetrieb
Gleiches gilt auch für sog. Kleinbetriebe, wenn also der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Auch in diesem Fall greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann problemlos kündigen, eine Abmahnung ist also auch hier nicht notwendig.
Betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung
Ebenfalls entbehrlich ist eine Abmahnung bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers (z. B. wegen Betriebsstillegung). Die Kündigung knüpft dabei nämlich nicht an ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers an, das zuvor abgemahnt werden könnte. Gleiches gilt dann auch bei einer personenbedingten Kündigung (z. B. einer krankheitsbedingten Kündigung).
Nur ausnahmsweise bei verhaltensbedingter Kündigung
Grundsätzlich ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung, also einer solchen, die an ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers anknüpft, vorher eine Abmahnung erforderlich. Einer der Hauptgründe für das Scheitern von verhaltensbedingten Kündigungen in der Praxis ist schlicht das Fehlen der Abmahnung. Nur ausnahmsweise können Arbeitgeber auf eine vorherige Abmahnung verzichten. Das gilt in Fällen einer besonderen Störung im Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu zählen insbesondere Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begeht (z. B. Diebstahl oder Betrug). Doch auch dies gilt nicht uneingeschränkt. Die Rechtsprechung hat etwa dann, wenn es sich bei den geklauten Gegenständen um besonders geringwertige Sachen gehandelt hat, anerkannt, dass der Arbeitnehmer deswegen nicht ohne weiteres gekündigt werden darf, wenn er über längere Zeit durch tadellose Arbeit einen gewissen “Vertrauensberg” angehäuft hat. In solchen Fällen dürfte dann wiederum zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.
Fazit: Jede verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers ohne eine vorherige Abmahnung ist gefährlich. Arbeitnehmern ist in solchen Fällen immer zu raten, Kündigungsschutzklage zu erheben und die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Je fragwürdiger die Kündigung des Arbeitgebers erscheint, desto größer die Chancen auf eine hohe Abfindung. Für Arbeitgeber kann es dann also bei einem Vergleich teuer werden.
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
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Was wir für Sie tun können
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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24.4.2017
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