Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Einige Arbeitnehmer haben den Wunsch, neben ihrem Hauptjob noch anderweitig tätig zu werden – entweder für einen anderen Arbeitgeber oder sogar selbständig. Was gilt es dabei zu beachten?
Genehmigung der Nebentätigkeit: Wer neben seiner regulären Tätigkeit auch noch anderweitig arbeiten möchte, muss einige Formalien berücksichtigen. Um keine Probleme zu bekommen, ist am besten, eine Genehmigung des Arbeitgebers für die Nebentätigkeit einzuholen.
Nebentätigkeit oder Freizeitaktivität: Vom Begriff der Nebentätigkeiten sind im Arbeitsrecht neben entgeltlichen Tätigkeiten auch unentgeltlich erfasst, also etwa Ehrenämter und Hobbys. Damit müssen auch diese dem Arbeitgeber angezeigt bzw. von ihm genehmigt werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass betriebliche Interessen von ihm erheblich beeinträchtigt werden könnten.
Verweigerung nur eingeschränkt möglich: Als Arbeitnehmer haben Sie einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Genehmigung von Nebentätigkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen darf Ihr Arbeitgeber die Zustimmung aber verweigern.
Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft: Muss der Arbeitgeber befürchten, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird, kann er die Genehmigung verweigern. Dieses Problem wird in der Regel aber nur auftreten, wenn der Arbeitnehmer vollbeschäftigt ist. Bei Teilzeitbeschäftigten muss der Arbeitgeber naturgemäß damit rechnen, dass sich der Arbeitnehmer noch andere Jobs bzw. Verdienstmöglichkeiten sucht.
Verweigerung bei Wettbewerb: Verweigerung sind auch dann möglich wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber Wettbewerb machen. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Eine 20 Stunden die Woche beschäftigte Pflegekraft darf sich natürlich noch einen anderen Pflegejob suchen.
Tätigkeit während des Urlaubs: Während des Urlaubs darf man keinen Tätigkeiten nachgehen, die den Erholungszweck beeinträchtigen könnten.
Arbeitszeitgesetz beachten: Die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden. Das gilt aber dann nicht, wenn es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine Tätigkeit handelt, die im Rahmen einer Selbstständigkeit erfolgt. Für Letztere gilt nämlich das Arbeitszeitgesetz nicht.
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest verfasst.
14.7.2016
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