Auch formlose Vollmachten sind anzuerkennen
Vorsorgevollmachten sind ein Muss bei der rechtlichen Absicherung. Mit ihr können Bevollmächtigte im Notfall auch die Finanzen und insbesondere das Bankkonto des Vollmachtgebers verwalten. Dennoch erkennen viele Kreditinstitute eine solche Vorsorgevollmacht nicht an.
Die verständliche Sorge der Banken
Hintergrund: Banken haben Sorge zu haften. Diese Sorge ist – insbesondere wenn sie Geld aufgrund einer fehlerhaften Vollmacht herausgeben – berechtigt. Sie sind daher gut beraten, hohe Hürden an Vollmachten zu stellen. In gewissem Rahmen ist das auch in Ordnung.
Leider lehnen Kreditinstitute eine Vollmacht aber oft mit unzulässigen Begründungen ab: “die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Unterschrift sei nicht bewiesen”, “es würden generell nur hauseigene Formulare anerkannt” oder “es würden nur notarielle oder anwaltliche oder beglaubigte Vollmachten anerkannt” etc.
Auch formlose Vollmachten sind anzuerkennen
So ist beispielsweise das Argument der Geschäftsfähigkeit sehr unsachlich. Banken überprüfen bei Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträgen, die sie vom Kunden sehen wollen, auch nicht, ob die jeweilige Unterschrift des Kunden ärztlich bestätigt wurde.
Auch das Argument, es würden nur “hauseigene Formulare” anerkannt, zieht nicht: Gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Vollmachten formlos gültig (§§ 164 ff., insbesondere § 167 Abs. 2 BGB). Daneben gibt es inzwischen auch zahlreiche Urteile des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofes, in denen Banken dazu verurteilt wurden, eine normale, nicht hauseigene, nicht anwaltliche oder nicht notarielle Vollmacht anzuerkennen.
Auch die Behauptung, die AGB der Bank sähen nur hauseigene Dokumente vor, ist nicht haltbar. Die meisten AGB der Banken sagen hierzu – entgegen den Angaben des Bankmitarbeiters – überhaupt nichts. Aber selbst wenn die AGB nur hauseigene Formulare vorsähen, dürfte eine solche Klausel einen Verbraucher unangemessen benachteiligen und wegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sein.
Was tun, wenn die Bank die Anerkennung einer Vollmacht verweigert?
Um Kreditinstitute zu einer Anerkennung einer nicht hauseigenen Vollmacht zu “motivieren”, reicht oft ein anwaltliches Schreiben oder die Ankündigung, die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) oder aber den Ombudsmann für Banken einzuschalten.
Praxistauglich hat sich auch die Ankündigung erwiesen, die Bank gerade dann haftbar zu machen, wenn sie die Vollmacht nicht anerkenne, denn sie kann sich damit schadenersatzpflichtig machen.
Übrigens: Auch der Unsinn, dass sich Erben stets durch einen Erbschein bei Banken legitimieren müssten, ist längst vom Bundesgerichtshof verneint worden.
Um sicherzugehen, dass man eine wirklich rechtssichere Vollmacht hat, die auch von Banken anerkannt wird, sollte man Fachleute beim Erstellen dieses Dokumentes einschalten. Diese können, falls eine Bank die Vollmacht nicht akzeptiert, dann schnell und sicher reagieren.
Abrufbarkeit von Dokumenten
Wenn Angehörige für den Vollmachtgeber bei der Bank entscheiden sollen, müssen sie auch auf diese jederzeitigen Zugriff haben. Deshalb ist nicht nur eine professionelle Erstellung der Dokumente sinnvoll, sondern zusätzlich zu einer professionellen Erstellung sollten diese auch rund um die Uhr und weltweit abrufbar sein.
Die Abrufbarkeit “rund um die Uhr” und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.
Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie “notwendige Medikamente”, “Allergien”, “Unverträglichkeiten” und die “Kontaktdaten behandelnder Ärzte”, denn diese Daten können Leben retten.
Das jederzeitige weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfepass, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.
Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfepass online Zugriff erhält.
Daher machen ein Nothilfepass und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.
Fazit
Auch formlose Vollmachten sind von Dritten wie Ärzten und Banken zu akzeptieren, wenn sie wirksam verfasst sind. Bei einer guten und rechtssicheren Vollmacht ist einiges zu beachten. Muster und Formulare werden oft nicht anerkannt. Die Dokumente sollten jederzeit weltweit abrufbar sein.
Medizinische Notfalldaten können Leben retten. Auch sie müssen jederzeit weltweit abrufbar sein.
Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass www.nothilfepass.de erreichen.
Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.
www.anwaltskanzleiarnold.de
Vorsorgedokumente rechtssicher direkt vom Rechtsanwalt
Firmenkontakt
Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.
Lutz Arnold
Maxstraße 6
01067 Dresden
0351 426 406 20
0351 426 406 30
info@anwaltskanzleiarnold.de
http://www.anwaltskanzleiarnold.de
Pressekontakt
GFVV Gesellschaft für Vorsorgeverfügungen mbH
Eberhardt Lenkardt
Hofwiesenstraße 1
08527 Plauen
03741 71942 0
03741 71942 99
info@gfvv24.de
http://www.nothilfepass.de