Endlich erhalten Betreute umfangreich Persönlichkeitsrechte zurück! Aber warum informieren Bundesregierung und Medien die Öffentlichkeit und insbesondere Ältere nicht ausreichend über die Änderungen?
Seit 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, fast 2 Jahre Verwaltungsvorlauf waren nötig, um die Gesetzesänderungen vom März 2021 umzusetzen.
“Jahrelang haben Betreute und ihre Angehörige auf die längst fälligen Änderungen im Betreuungsrecht gewartet. Und jetzt sind die dringend notwendigen Informationen an die Betroffenen durch Staat und Medien gleich NULL!”, beklagt der Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht Prof. Dr. utr. Volker Thieler, der sich seit 1992, dem Inkrafttreten des ersten Betreuungsgesetzes, mit diesem Rechtsgebiet wissenschaftlich beschäftigt, die mangelhafte Information durch Bundesregierung und Medien.
Dabei gibt es umfassende Änderungen zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Das Forschungsinstitut hebt vor allem die Vorteile für ältere Menschen hervor, die ,damit ihre Menschrechte zurückerhalten’:
§ 1816 BGB – Betreuter darf sich den Betreuer aussuchen
Dem Wunsch des Betreuten nach einem bestimmten Betreuer ist nunmehr zu entsprechen – insbesondere, wenn er eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt.
Wörtlich in den Gesetzesmaterialien: es wird jetzt klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist! Der tatsächliche Handlungsbedarf – also die Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten zu besorgen wird nunmehr als erste Voraussetzung für die Betreuungsanordnung genannt.
§ 1821 IV BGB – Pflicht zum persönlichen Kontakt
Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit den Betreuten zu halten und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, um dessen Angelegenheiten mit Ihm zu besprechen!
§ 1821 BGB – Betreuerhandeln
Für das Betreuerhandeln gilt erstrangig der Wunsch des Betreuten und nicht bisher die Fürsorge. Auch wenn der Betreute nicht mehr aktuell zu einer freien Willensbindung in der Lage ist, darf nicht an dessen Stelle der Maßstab des objektiven Wohls oder Interesse treten. Wörtlich weiter in den Gesetzesmaterialien: gegen den freien Willen des Betreuten darf betreuungsrechtlich ohnehin nicht gehandelt werden.
§ 1822 BGB – Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen
Der Betreuer hat den Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen, Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen. Gesetzesmaterialien: Es handelt sich hier um eine Kernpflicht des Betreuers. Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können.
§ 1826 BGB – Haftung des Betreuers: Der Betreuer muss bei Schaden sein Nichtverschulden nunmehr beweisen. Nunmehr gilt Umkehr der Beweislast! Betreuer muss bei Eintritt eines Schadens nachweisen, dass er nicht dafür haftet, beziehungsweise, dass der Schaden nicht durch einen Fehler von ihm entstanden ist!
§ 1834 – Besuchsverbote
Besuchsverbot nach dem neuen § 1834 BGB ist nur zulässig, wenn der Betreute dies selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 Abs. 3 BGB droht.
§ 1358 BGB – Ehegattennotvertretung
Ehegatten können im Notfall bis auf 6 Monate den anderen Ehegatten vertreten.
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Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
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