Jobtickets erhöhen nachweislich die Zufriedenheit der Mitarbeitenden und binden diese an das Unternehmen. Angestellte und Auszubildende schätzen es, wenn sich ihre Vorgesetzten an den Kosten für den Weg zur Arbeit beteiligen oder diese ganz übernehmen. Der Vorteil eines Jobtickets oder Zuschusses liegt zudem bei einer möglichen Steuerfreiheit. Das auf Initiative der Bundesregierung zum 1. Juni eingeführte, zeitlich begrenzte 9-Euro-Ticket wirft im Hinblick auf vorhandene Jobticket-Abonnements bei Unternehmen und Angestellten zahlreiche praktische Fragen bezüglich der Besteuerung auf. Die Lohnsteuerhilfe Bayern bezieht sich im Folgenden u.a. auf ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Was ändert sich für Angestellte, die ihr Jobticket selbst erwerben?
Oftmals kaufen Beschäftigte ihr Ticket für die Fahrten zur Arbeit selbst und erhalten dafür von ihren Vorgesetzten einen Zuschuss oder die gesamten Kosten ersetzt. Jobtickets sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn als Barzuschuss bis zur Höhe der angefallenen Kosten gewährt werden. Für den Arbeitgeber bietet es sich hier an, den Mitarbeitenden nur die tatsächlichen Kosten in Höhe der 9 Euro zu ersetzen. Das Unternehmen reduziert also seine Zahlungen über die Lohnbuchhaltung für diese drei Monate. Werden die Zahlungen auf die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmende hatte, beschränkt, bleibt es bei der Steuerfreiheit des Jobtickets.
Der Fiskus fordert gemäß einem gesonderten Schreiben nicht, dass die Kürzung der Zuschüsse für die Jobtickets unmittelbar im selben Zeitraum erfolgen muss, in dem das 9-Euro-Ticket läuft. Eine jährliche Gegenüberstellung genügt. Sofern die Zuschüsse die tatsächlichen Kosten im Jahr 2022 nicht übersteigen, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Somit können Unternehmen über die Sommermonate z.B. den Zuschuss in der vereinbarten Höhe beibehalten und die Zahlungen erst zum Jahresende hin reduzieren, sofern eine Übererstattung vorläge. Übersteigen die Zahlungen für das Jobticket die tatsächlichen Ausgaben des Arbeitnehmenden aufs Jahr betrachtet, dann ist dieser Überschuss als normaler Lohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.
In der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ist die genaue Summe für den Zuschuss zum Jobticket auszuweisen, so schreibt es das Gesetz vor. Arbeitnehmende müssen diesen Betrag bei der Berechnung ihrer Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung abziehen. Durch die reduzierten Kosten des Jobtickets erhöht sich also die Entfernungspauschale, welche die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit unabhängig vom Verkehrsmittel berücksichtigt.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Tobias Gerauer
Riesstr. 17
80992 München
089 27813178
info@lohi.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de