Das Stammkapital ist das prägende Element einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es ist das Äquivalent für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und…
Deutschland, 26.08.2014
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und damit die Haftungsfreistellung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Deshalb legt das Gesetz großen Wert darauf, dass das satzungsmäßig bestimmte Stammkapital fortlaufend und dauerhaft erhalten bleibt. Wird die Existenz des Stammkapitals beeinträchtigt, schlägt das Gesetz Alarm.
Nach § 15 I GmbHG kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil verkaufen. Meist ist dazu die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich. Auch können satzungsgemäß Bedingungen vorgegeben werden. Tritt ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, ist das satzungsgemäß bestimmte Stammkapital betragsmäßig nicht immer tatsächlich noch vorhanden. Es lässt sich wirtschaftlich nicht verhindern, dass die Gesellschaft in einem oder mehreren Jahren Verluste ausweist und dadurch das Stammkapital angegriffen und unterschritten wird. In diesem Fall müssen spätere Gewinne vorab zur Abdeckung der Vorjahresverluste verwendet werden, bevor Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen können.
Der den Geschäftsanteil erwerbende neue Gesellschafter haftet allerdings nicht dafür, dass das verloren gegangene Stammkapital in Bezug auf seinen Geschäftsanteil wieder aufgefüllt wird. Er übernimmt den Geschäftsanteil so wie er ihn vorfindet. Der Umstand, dass ein Teil des Stammkapitals nicht mehr vorhanden ist, wirkt sich natürlich mindernd auf den Kaufpreis aus.
Dennoch ist Vorsicht angesagt. Handelt es sich bei der Übernahme des Geschäftsanteils um eine wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft, haftet der neu eintretende Gesellschafter für die Auffüllung des Stammkapitals bis zu dem in der Satzung vorgegebenen Betrag. Die Rechtsprechung spricht von der Unterbilanzhaftung. Der Bundesgerichtshof nimmt eine solche wirtschaftliche Neugründung an, wenn die GmbH als unternehmensloser Rechtsträger besteht (Mantel-GmbH, Vorratsgesellschaft) und durch den oder die neuen Gesellschafter mit einem Unternehmen ausgestattet wird. In diesem Fall hat der neu eintretende Gesellschafter die Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Stammkapital aufzufüllen.
Eine weitere Haftung des neu eintretenden Gesellschafters kann sich daraus ergeben, dass sein Vorgänger auf die Stammeinlage noch keine volle Einzahlung geleistet hat. Insoweit bleibt er auf Anforderung der Geschäftsführung verpflichtet, den Restbetrag noch einzuzahlen. Ist er dazu nicht in der Lage, haftet auch sein Vorgänger für die Zahlung. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, entstehen Verzugszinsen. Erfolgt die Zahlung trotz Aufforderung nicht, kann der neue Gesellschafter seines Geschäftsanteils für verlustig erklärt und der Geschäftsanteil im Weg der öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Für einen entstehenden Fehlbetrag haften die übrigen Gesellschafter anteilig.
Wer also einen Geschäftsanteil erwirbt, dem kein entsprechendes Stammkapital mehr gegenübersteht, muss gute Gründe haben. In der Praxis macht ein Erwerb nur Sinn, wenn mit der Gesellschaft unternehmerische Perspektiven verbunden sind. Soweit ein Gesellschafter auf diesem Wege jedoch versucht, sich aus einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft zu befreien und für seine Person als neuen Gesellschafter einen Strohmann installiert, bleibt er weiterhin im Blickfeld des Gesetzes.
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