Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Jonas P. aus Würzburg:
Der Personalchef meines neuen Arbeitgebers verlangt von mir ein Führungszeugnis. Was steht da genau drin und woher bekomme ich es?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Das Führungszeugnis ist bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz erhältlich. Es gibt Auskunft darüber, ob eine Person schon einmal strafrechtlich verurteilt wurde und stützt sich dabei auf die Angaben im Bundeszentralregister. Hier sind alle strafrechtlichen Verurteilungen einer Person aufgeführt. Das Führungszeugnis gibt jedoch nicht alle Inhalte wieder. Zu den wichtigen Ausnahmen gehören unter anderem zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen oder bestimmte Fälle von Straftaten, die bei bestehender Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen wurden. Strafen, die eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen beziehungsweise eine Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht überschreiten, zählen auch dazu – solange das Register ansonsten „sauber“ ist. Eine vollständige Liste aller Ausnahmen enthält § 32 Bundeszentralregistergesetz. Geht es jedoch um eine Berufstätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen, verlangt der Arbeitgeber unter Umständen ein erweitertes Führungszeugnis. In diesem finden sich gegenüber dem einfachen Führungszeugnis zusätzliche Straftatbestände ohne Rücksicht auf die oben genannten Ausnahmen. Ist seit einer Verurteilung ein bestimmter Zeitraum verstrichen, findet diese keinen Eingang mehr in das Führungszeugnis. Je nach Delikt und Strafe liegt die Frist bei drei bis fünf Jahren, bei einigen Delikten können es bis zu zehn Jahre sein. Auch davon gibt es Ausnahmen, etwa wenn gegen den Betroffenen die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung vorliegt.
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