Weihnachtsdeko – nicht alles ist erlaubt

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ARAG Experten über die ultimative Weihnachtsdekoration

Manchen Zeitgenossen reichen Theodor Storms viel zitierte „goldene Lichtlein auf Tannenspitzen“ als Weihnachtsdeko schon lange nicht mehr. Zu dezent. Heutzutage werden Hausfassaden von Weihnachtsmännern erklommen, in den Vorgärten grasen leuchtende Rentiere und auf Balkonen funkelt es wild wie in Las Vegas. Doch nicht jeder kann sich über den bouldernden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Die ARAG Experten klären auf, was erlaubt ist.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?
Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Echte Kerzen am Weihnachtsbaum?
Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). ARAG Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?
Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, grundsätzlich nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus – egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten – die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Weihnachtsduft
In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man Weihnachtsduft im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses verboten und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet. Für die Richter war der Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?
Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
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