Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf freiem Arbeitsplatz vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung

WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
etexter
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
freelancermap.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 7 Sa 1522/13 -, juris).

Ausgangslage:

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter anderem prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht auf einem freien Arbeitsplatz in seinem Betrieb oder Unternehmen weiter beschäftigt werden kann. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet, im gesamten Konzern nach einem freien Arbeitsplatz zu suchen und diesen dem Arbeitnehmer anzubieten (vgl. BAG vom 23.11.2004 – 2 AZR 24/04 – AP Nr. 132 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Eine solche konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht auf einem freien Arbeitsplatz wird nur ganz ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen angenommen. Diese werden in dem oben zitierten Urteil noch einmal umfassend dargelegt.

Voraussetzungen einer konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht:

-ausdrückliches Übernahmeangebot eines anderen Konzernunternehmens
-Übernahmeverpflichtung im Arbeitsvertrag oder anderen vertraglichen Abreden
-Einstellung gemäß Arbeitsvertrag für den gesamten Konzernbereich

Fallkonstellation:

Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer zwar nur für ein bestimmtes Unternehmen eingestellt worden, hatte sich im Arbeitsvertrag aber mit einer Versetzung innerhalb der Konzerngruppe einverstanden erklärt. Die Frage war nun, ob der Arbeitgeber auch hier verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen des Konzerns anzubieten, bzw. ob das Unterlassen des Angebots dann zu einer Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung führt.

Urteil:

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung der Arbeitgeber verpflichtet ist, zunächst eine Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu versuchen, bevor er dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigt (vgl. BAG vom 23.11.2004 – 2 AZR 24/04 – aaO.). Weitere Voraussetzung sei aber auch ein bestimmender Einfluss des Beschäftigungsbetriebs bzw. des vertragsschließenden Unternehmens auf die “Versetzung”. Die Versetzungsentscheidung darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme des Vertragspartners des Arbeitnehmers aufgrund eindeutiger rechtlicher Regelungen (z. B. Beherrschungsvertrag) oder aus eher faktischen Gründen besteht (vgl. BAG vom 23.11.2004 – 2 AZR 24/04 – aaO.).

Unter diesen Voraussetzungen kam das Landesarbeitsgericht im Ergebnis aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen und der faktischen Verhältnisse zur Annahme einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht auf einem freien Arbeitsplatz.
Die nach der Rechtsprechung weiterhin erforderliche Möglichkeit der Einflussnahme sah das Landesarbeitsgericht hier in der Identität des Geschäftsführers beider Gesellschaften bei Kündigungsausspruch. Den weiteren Verlauf nach Ausspruch der Kündigung, insbesondere die Frage, ob dann später Befugnisse neu verteilt wurden, sah das Landesarbeitsgericht als nachrangig an. Zunächst hätte der Arbeitgeber hier deutlicher dartun müssen, warum dieser wirklich zu einem Wegfall der Einflussmöglichkeiten auf das andere Konzernunternehmen führten.

Im Weiteren beschäftigt sich das Gericht noch mit der Frage, wann ein Arbeitsplatz als “frei” anzusehen ist. “Frei” in diesem Sinne sind solche Arbeitsplätze, die im Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind. Dem steht es gleich, wenn der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Ist dies nämlich der Fall, so besteht in Wahrheit kein Arbeitskräfteüberhang, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen könnte (BAG, vom 01. März 2007 – 2 AZR 650/05 -, juris).
Hier ergab sich die Annahme freier Arbeitsplätze einfach daraus, dass das betreffende Unternehmen neue Arbeitnehmer einstellte.

Vor diesem Hintergrund nahm das Landesarbeitsgericht eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht an und sah unter anderem deswegen (es gab weitere Unwirksamkeitsgründe) die Kündigung als unwirksam an. Dem Arbeitnehmer hätte zunächst entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden müssen. Der Kündigungsschutzklage wurde daher stattgegeben.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Soweit der Arbeitgeber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung neue Arbeitnehmer einstellt oder auch nur sucht, ist dies immer ein Indiz für ein freien Arbeitsplatz. Zumindest im Betrieb und im Unternehmen müssen dem Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze angeboten werden. Unter Umständen muss dies auch im Konzern (siehe oben) erfolgen. Andernfalls ist eine Kündigung allein aus diesem Grunde unwirksam.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 7 Sa 1522/13 -, juris)

14.3.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich Mwst..

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: