IBG Institut warnt vor rechtlichen Fallstricken bei Umsetzung des PSG III
Zwei Monate nach Inkrafttreten des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) offenbaren sich viele rechtliche Fallstricke. Das Institut für Beratung im Gesundheitswesen (IBG) hat in einer Reihe bundesweiter Veranstaltungen festgestellt, dass bei der Betreuung von Pflegebedürftigen die Abgrenzung von gewerblichen Unterstützungsleistungen und steuerfreien Pflegeleistungen oft unklar ist und deren rechtliche Bewertung durch die Finanzämter zu Problemen führen kann.
„Es gibt eine unübersichtliche Anzahl verschiedener Pflegeeinrichtungen, die steuerrechtlich streng zu unterscheiden sind“, betont Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland vom IBG. Diese Vielfalt und ihre jeweiligen rechtlichen Konsequenzen seien vielen Pflegeanbietern und auch vielen Steuerberatern nicht bekannt. „Es reicht nicht zu wissen, ob die Pflege ambulant oder stationär erfolgt, wir unterscheiden umsatzsteuerrechtlich gut ein Dutzend verschiedene Einrichtungen im Bereich der Pflege.“
So könnten Pflegedienste auch Anbieter weitergehender Unterstützungsleistungen vermitteln, wie zum Beispiel Haushaltshilfen oder Gärtner. „Sie dürfen für diesen zusätzlichen Aufwand aber keine Provision verlangen“, betont Wendland. Dies wäre als gewerbliche Leistung umsatzsteuerpflichtig, während Leistungen der Pflege grundsätzlich steuerfrei sind.
Andererseits dürften zum Beispiel Gärtner ihre Leistungen über die Pflegekasse abrechnen, wenn sie der Unterstützung pflegender Angehöriger dienen. In einigen Bundesländern seien entsprechende Leistungsverträge zwischen Pflegekassen und Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus geschlossen worden. „Der Landschaftsgärtner erbringt hier eine Pflegeleistung“, betont Wendland. Allerdings seien über die Möglichkeiten solcher Konstruktionen und ihre Konsequenzen für die Abrechnungen von Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen viel zu wenige Beteiligte informiert. Holger Wendland: „Gartenbau ist eine hauswirtschaftliche Unterstützungsleistung und damit gewerblich, während die Betreuungsleistung Teil der Pflege ist. Die Abgrenzung ist oft schwierig.“
Gleiches gelte für die Dokumentationspflicht, die Pflegedienste und Pflegeheime erfüllen müssten. Sobald der Zeitaufwand für eine solche Dokumentation honoriert werde, sei dies „streng genommen eine administrative Tätigkeit, die nicht Teil der Pflegeleistung und damit umsatzsteuerpflichtig ist“, erklärt Wendland. Er sagt aber auch: „Die Pflegeleistung wird nicht erbracht, um die Dokumentation leisten zu können, die Dokumentation ist vielmehr notwendiges Übel, daher kann hier keine Umsatzsteuerpflicht zugrunde liegen“. Ob das alle Finanzämter auch so sehen, sei aber noch zu klären.
Auch bei der Abzugsfähigkeit von Pflegekosten biete sich aktuell ein „Wirrwarr“. Hier sei eine Weiterbildung für Steuerberater wie für Pflegedienste und Pflegeheime dringend notwendig. Das PSG III war erst kurz vor Weihnachten 2016 verabschiedet worden, ist aber bereits zum 1. Januar in Kraft getreten. Oft sei daher noch unklar, wie die Vorschriften zur Pflege, Personalschlüssel, Maßnahmen zur Kontrolle und Vorbeugung von Abrechnungsbetrug oder die Erstattung von Investitionskosten der Pflegedienste und Pflegeheime in die Praxis umgesetzt werden. Aktuell gibt es deutschlandweit etwa 2,8 Millionen Pflegebedürftige. Davon werden gut zwei Millionen zu Hause versorgt, etwa zwei Drittel von Ihnen durch Angehörige, ein Drittel durch ambulante Pflegedienste.
Das Private Institut für Beratung im Gesundheitswesen (IBG) bietet ein umfangreiches Programm an Fachinformationen für Berater von Ärzten, Zahnärzten und andern Heilberufen sowie Seminare und Fortbildungen für Steuerberater und andere beratende Berufe sowie Akteure im Gesundheitswesen.
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