Wenn der Nachbar zweimal klingelt

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ARAG Experten über laute Nachbarn, blanke Nerven und gesetzliche Regeln

Nach einer Corona-bedingten nachbarschaftlichen Pause dürfen wir unseren Nachbarn nun wieder etwas näherkommen. Natürlich mit Abstand. Die meisten Nachbarn in Deutschland kommen vermutlich gut miteinander aus. Es geht aber auch anders – leider! Einer der häufigsten Streitpunkte sind Ruhezeiten, die Störung derselben oder sogar Lärmbelästigung. Anlässlich des Tages der Nachbarn am 28. Mai geben die ARAG Experten Auskunft, welche Vorschriften es gibt.

Lärm ist Konfliktursache Nr. 1 unter Nachbarn
Vorübergehende Unruhe kommt überall vor. Wenn aber von den Bewohnern in der Nachbarwohnung oder im Nachbarhaus ständig Lärm ausgeht, leidet die Lebensqualität. Sie haben ein Recht darauf, nicht ständig mit Geräuschen belästigt zu werden. Wenn Sie sich gestört fühlen, versuchen Sie, eine Eskalation zu vermeiden und sprechen Sie den Verursacher bei einer ruhigen Gelegenheit an. Stößt Ihre Bitte um Rücksicht nicht auf Verständnis, sollten Sie sich juristische Hilfe holen.

Ruhestörung und Lärmbelästigung
Von Lärmbelästigung oder Ruhestörung ist laut Paragraph 117 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Rede, „wenn jemand ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“. Neben dieser Vorschrift gibt es weitere bundes- und landesrechtliche Regelungen, die sich mit dem Thema Lärm befassen. Was Lärmbelästigung ist, ist also gesetzlich geregelt. Das gilt für die Lautstärke, aber auch für die Uhrzeit.
Natürlich spielt auch das Umfeld eine Rolle. Ist Ihr Wohnumfeld besonders hellhörig, müssen Sie darauf Rücksicht nehmen und leiser sein. Als Maßstab gilt, dass tagsüber nicht mehr als 40 Dezibel und nachts nicht mehr als 30 Dezibel erlaubt sind. Entscheidend ist dabei nicht der Lärmpegel in den Räumen des Lärmverursachers, sondern in der Wohnung, in der er als störend empfunden wird. Bedenken Sie, dass selbst eine leise Unterhaltung bereits 45 Dezibel laut ist. Aber auch die Verursacher der Geräusche werden unterschiedlich gewertet. Laut spielende Kinder müssen Sie zu üblichen Spielzeiten akzeptieren. Das Geschrei von Säuglingen übrigens auch, anhaltendes Hundegebell hingegen nicht. Absolut verlassen sollten Sie sich darauf allerdings nicht. Die Gerichte können unterschiedlich entscheiden.

Mittagsruhe
Die Mittagsruhe verliert zwar zunehmend an Bedeutung, dennoch hat sie Bestand. Das ist vor allem älteren Menschen und Familien mit kleinen Kindern geschuldet. Allerdings gibt es kaum Rechtsvorschriften, die die Mittagsruhe regeln. Sollten Sie in einem Mietshaus mit mehreren Parteien leben, werfen Sie einen Blick in die Hausordnung. Dort, wo die Mittagsruhe noch von Bedeutung ist, gilt sie in der Regel von 13 bis 15 Uhr.

Nachtruhe
Die Nachtruhe beginnt in der Regel um 22 Uhr und endet um sechs Uhr morgens. In Gegenden mit besonders schutzbedürftigen Bürgern sind die Regelungen strenger. Das gilt in der Nähe von Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern und in Kurgegenden. Erkundigen Sie sich im Zweifel im Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung nach den ortsüblichen Ruhezeiten. Einen Anspruch auf absolute Stille gibt es laut ARAG Experten allerdings nicht.

Sonntagsruhe
Die Vorschriften zur Sonntagsruhe gelten für den ganzen Tag. Entscheidend sind aber auch hier die ortsüblichen Bestimmungen. Nicht erlaubt sind alle Tätigkeiten, die störend wirken, unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat sind. Verboten sind ebenso Tätigkeiten über Zimmerlautstärke wie etwa ein Instrument spielen, Staubsaugen, Rasenmähen oder lautes Handwerken. In der Regel geben Stadtverwaltungen auf ihren Internetseiten genaue Auskunft.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/was-ist-eigentlich-ruhestoerung/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963-2560
brigitta.mehring@ARAG.de
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24229 Dänischenhagen
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Author: pr-gateway

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