Wenn Weihnachtsdeko zur Geduldsprobe wird

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ARAG Experten über Weihnachtsdekoration und ihre Grenzen

Für echte Weihnachtsfans kann es gar nicht genug Weihnachtsdeko sein: Möglichst überall muss es blinken, funkeln und flackern. Leuchtende Rentiere im Vorgarten gehören genauso dazu, wie bouldernde Weihnachtsmänner, die Hausfassaden erklimmen. Explodierende Strompreise, Klimaschutz und genervte Nachbarn haben in den nächsten Wochen einfach mal Pause. Doch was ist mit den Zeitgenossen, die es eher dezent mögen? Die sich gestört fühlen durch zu viel Weihnachts-Blingbling und Advents-Tamtam. Wie viel sie erdulden müssen und was generell an Weihnachtsdeko, unter anderem im Büro, erlaubt ist, erklären die ARAG Experten.

Darf ich mein Büro weihnachtlich dekorieren?
Über Adventskränze, Lichterketten und andere festliche Deko bestimmt grundsätzlich der Chef. Er darf nämlich vorgeben, ob Arbeitnehmer private Gegenstände mitbringen dürfen. Vor allem, wenn Publikumsverkehr herrscht, durch die Deko Fluchtwege versperrt oder die Sicherheit gefährdet werden könnte – etwa durch brennende Kerzen -, darf der Arbeitgeber sein Veto aussprechen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verbot allerdings triftig begründet werden muss. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, ob persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz erlaubt sind.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?
Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Echte Kerzen am Weihnachtsbaum?
Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden. ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument, die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). ARAG Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?
Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird. Ein Kündigungsgrund sind Lichterketten an Balkon und Fenster nach Auskunft der ARAG Experten hingegen nicht. In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos die Wohnung gekündigt, weil dieser auf Lichterketten im Außenbereich der Wohnung zur Weihnachtszeit nicht verzichten wollte – ohne Erfolg (Amtsgericht Berlin, Az.: 65 s 390/09).

Lichterketten für den Außenbereich
Wer mit Lichterketten auch den Außenbereich festlich gestalten möchte, sollte – je nach Ausmaß der Beleuchtung – zuerst seine Nachbarn fragen, ob sie sich durch die zusätzliche Lichtquelle gestört fühlen. Zudem weisen die ARAG Experten auf einen Sicherheitsaspekt hin: Nur Lichterketten mit einem bestimmten IP-Code (Ingress Protection Code) sind für den Außenbereich geeignet. So sind IP44-gekennzeichnete Lichterketten gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern, die größer als einen Millimeter sind, und lediglich vor Spritzwasser geschützt. Für den Außenbereich sind sie also nur bedingt einsetzbar. Besser ist hier die Schutzart IP57. Diese Produkte sind auch gegen Staub und ein kurzes Untertauchen geschützt, halten also auch einen Starkregen aus.

Übrigens: Das CE Zeichen ist kein Qualitätssiegel, sondern nur die freiwillige Aussage des Herstellers, dass er relevante europäische Richtlinien einhält. Wer auf Siegel Wert legt, sollte nach dem GS-Zeichen für “Geprüfte Sicherheit” von unabhängiger Seite achten.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, grundsätzlich nutzen. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (Az.: 25 T 500/89). Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus – egal, ob vor den Festtagen oder zu anderen Jahreszeiten – die übrigen Mieter aber stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

Weihnachtsduft
In den eigenen vier Wänden kein Problem, sollte man Weihnachtsduft im Treppenhaus besser nicht sprühen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, haben einige buchstäblich die Nase voll. So ist das Einparfümieren eines Treppenhauses nach Auskunft der ARAG Experten verboten, weil es sich bei dem Duft um eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums handeln kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Darf der Weihnachtsmann an Mietshausfassaden klettern?
Am ausgestopften Weihnachtsmann, der den Balkon erklimmt, scheiden sich die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachtsdeko das Herz wärmt, lässt den anderen den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar und so ist auch der kraxelnde Weihnachtsmann durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der lebensgroße Geschenkebringer auf dem Weg zum Kamin sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte aber erst der Vermieter gefragt werden, so die ARAG Experten. Muss beispielsweise für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG SE
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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
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Claudia Wenski
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+49 4349 – 22 80 26
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