Werbefilm-Produzentin nicht freiberuflich tätig – Gewerbesteuer fällig
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. April 2018 ist eine Werbefilm-Produzentin nicht freiberuflich tätig. Ihre Einnahmen unterliegen daher der Gewerbesteuer.
Die Unterscheidung zwischen einer freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ist schon aus steuerlichen Gründen wichtig, da Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist allerdings nicht immer eindeutig. Wenn Freiberufler gegen die Vorgaben verstoßen, kann das Finanzamt auch rückwirkend Gewerbesteuer verlangen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen nach dem Einkommensteuergesetz u.a. die selbstständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeiten. In dem Fall vor dem Finanzgericht Köln stritten das Finanzamt und eine Produzentin von Werbefilmen darüber, ob diese Tätigkeit als freiberuflich anzusehen ist. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich um eine gewerbliche und nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele und deshalb Gewerbesteuer abzuführen sei (Az.: 3 K 265/15).
Die Klägerin war für verschiedene Filmproduktionsunternehmen tätig. Diese traten an sie heran, wenn der Werbekunde ein neues Werbefilmprojekt ausgeschrieben hatte. Das grobe Konzept des Werbefilms steht zu diesem Zeitpunkt bereits. Aufgabe der Klägerin war es, einen passenden Regisseur zu finden und ein detailliertes Konzept zu erstellen, mit dem sich bei der Ausschreibung beworben wurde. Erhält das Produktionsunternehmen den Zuschlag, wird die Klägerin häufig weiter eingebunden. Sie sucht z.B. die geeigneten Personen für die Umsetzung des Projekts, übernimmt organisatorische Tätigkeiten, die Budgetüberwachung oder die Projektaufsicht.
Gewerbesteuer führte die Klägerin nicht ab. In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie ihre Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine gewerbliche Tätigkeit ausführe und das Finanzamt erließ einen entsprechenden Gewerbesteuerbescheid.
Die Klage gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Das Finanzgericht sah es nicht als erwiesen an, dass die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich und insbesondere als künstlerisch zu beurteilen sei. Künstlerisch tätig sei ein Steuerpflichtiger, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck kommt. Bleibe ihm dafür nur wenig Spielraum, sei eine künstlerische Tätigkeit ausgeschlossen, so das FG.
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