Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Feierabend. Man entspannt sich grad auf dem Sofa, erholt sich vom Stress des Tages, da macht das Handy „Pling“. Es ist nicht der Kumpel, nicht die Freundin, es ist – der Chef. Mit einer WhatsApp-Nachricht fragt er nach etwas Dienstlichem. Der Puls geht hoch, der Körper verspannt, und die schöne Abendstimmung ist dahin. Die meisten Arbeitnehmer gehen ran. Was aber, wenn man nicht antwortet, unerreichbar bleibt für den Chef während der Freizeit? Riskiert man dafür eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung?
Arbeitsrechtlich gesehen ist der Fall einfach: Ohne eine entsprechende Verpflichtung im Arbeitsvertrag muss der Arbeitnehmer nicht auf die Nachricht antworten, er muss sie nicht lesen, er muss auch kein WhatsApp haben. Freizeit ist Freizeit. Punkt. Darin liegt kein Kündigungsgrund, auch eine Abmahnung darf es dafür nicht geben; das ist die rechtliche Seite. Etwas Anderes ist die soziale Seite: In vielen Fällen wird erwartet, dass man erreichbar ist. Wie jede Beziehung ist auch die zum Chef keine Einbahnstraße.
Versetzen Sie sich in die Lage des Chefs: Er arbeitet bis spät in die Nacht und braucht Ihre Hilfe. Antworten Sie nicht, wird er nicht erfreut sein. Vielleicht bekommt er deswegen richtigen Ärger. In einem Kleinbetreib kann es dann passieren, dass er dem Mitarbeiter plötzlich kündigt. Begründen muss der Chef die Kündigung nicht, Mitarbeiter genießen in Kleinbetrieben nur in seltenen Fällen Kündigungsschutz. Auch Mitarbeiter in der Probezeit können ohne Begründung gekündigt werden. Mitarbeiter eines Kleinbetriebes sind am ehesten angewiesen auf das Vertrauen des Chefs: Gegen eine Kündigung in einem Kleinbetrieb oder eine Probezeitkündigung hat man oft schlechte Karten. Auf die WhatsApp sollte man also lieber antworten, wenn man am Job hängt.
Aber auch bei einem größeren Betrieb kann man wegen „atmosphärischer Störung des Arbeitsverhältnisses“ schnell auf die Abschussliste kommen. Die Folge: betriebsbedingte Kündigung. Dagegen kann man allerdings wirkungsvoll vorgehen! In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt regelmäßig das Kündigungsschutzgesetz, es schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, wer sich dagegen wehrt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, hat oft gute Chancen vor dem Arbeitsgericht. Mit einer Kündigungsschutzklage kann man sich zurückklagen auf seinen alten Arbeitsplatz, oder eine hohe Abfindung aushandeln. Bei einer betriebsbedingten Kündigung macht der Chef häufig Fehler: Beispielsweise bei der Sozialauswahl, bei der Wahl des mildesten Mittels, oder bei den Form-Vorschriften.
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