Widerruf: Lebensversicherungen und Rentenversicherungen rückabwickeln

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Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind -auch nach langer Zeit- widerrufbar. Erfahren Sie, welche Versicherungen widerrufbar sind und wie die Rückabwicklung vonstatten geht!

Niedrige Rückkaufswerte von Versicherungen:

Die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sind in den ersten Jahren niedriger als die eingezahlten Beträge. Auch bei Rentenversicherungen liegt der Fall ähnlich. Dies weckt bei Verbrauchern, die die Versicherung nicht mehr beibehalten wollen Unmut. Deshalb lohnt es sich, Ihren Vertrag auf etwaige Fehler zu überprüfen, je jünger Ihr Versicherungsvertrag ist. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Die nachfolgenden Informationen können für Sie eine Richtschnur sein, an der Sie sich bzgl. eines Widerrufs oder einer Kündigung orientieren können.

Widerruf der Versicherungen:

Im Versicherungsrecht wird der Widerruf nach Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Widerspruch bezeichnet. Grds. gelten dennoch gleiche oder ähnliche Regeln. Auch im Versicherungsrecht führt eine nicht vorhandene oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht dazu, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs nicht einsetzt (so Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.05.2014 – Az. IV ZR 76/11, vom 29.07. 2015 – Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Anders als bei Darlehensverträgen existiert jedoch bei den Versicherungsverträgen bislang keine Frist, in der das Widerspruchsrecht trotz Falschbelehrung erlischt. Besonders bei Verträgen aus der Zeit vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 bestehen gute Chancen auf ein fortwährendes Widerspruchsrecht. Dies liegt an einer vermutlich einmaligen rechtlichen Ausgestaltung.

Ein Versicherungsvertrag galt auch dann als abgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen dem Verbraucher den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder eine Verbraucherinformation erst nach der Antragstellung übersandte. D.h. der Kunde konnte einen Antrag auf Versicherung wirksam auch dann ausfüllen, wenn er noch nicht die nötigen Vertragsunterlagen und -informationen bekommen und eingesehen hatte (sogenanntes Policen-Modell). Ab dem Zeitpunkt der Zusendung der nötigen Unterlagen hatte der Verbraucher ein 14-tägiges, bzw. ab dem 08.12.2004 ein 30-tägiges Widerspruchsrecht. Allerdings begann auch hier die Frist (wie bei Darlehensverträgen) erst, wenn dem Verbraucher die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und deutlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. In dem benannten Zeitraum kam es oft dazu, dass der Verbraucher überhaupt keine weiteren Vertragsunterlagen erhalten hat. Und wenn doch, waren diese zum Teil fehlerhaft oder nicht ausreichend.

Für derartige Fälle gab es den § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Abläufe bei Versicherungsverträgen. Nach der obigen Norm sollte das Widerspruchsrecht auch bei einer Falschbelehrung ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Diese Jahresfrist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr. Der Verbraucher hat damit in den betroffenen Fällen ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Widerrufbare Versicherungsverträge:

Betroffene und damit widerrufbare Verträge sind grds. besonders solche Versicherungsverträge aus dem Zeitraum 1994 – 2007, die nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden. Dabei ist es egal, ob es sich um fondsgebundene oder fondsunabhängige Versicherungsarten handelt.

Sowohl laufende, gekündigte und abgelaufene Versicherungsverträge sind widerrufbar. Insbesondere steht einem Widerspruch nicht die vorherige Kündigung entgegen. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Kündigung sein Widerrufsrecht nicht kannte – ansonsten hätte er es in Anspruch genommen. Damit der Verbraucher nicht schlechter gestellt ist, soll auch sein gekündigter Vertrag nachträglich widerrufbar sein.

Bei Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen ist die Sachlage anders. Zwar kann es auch hier natürlich zu Falschbelehrungen kommen, sodass Ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht. Ziehen Sie aber unbedingt folgende Aspekte in ihre Überlegungen mit ein: Beide Versicherungstypen stellen einen besonders wichtigen Schutz dar. Diesen sollten Sie nicht übereilt aufgeben, sondern nur, wenn Sie die Versicherung wirklich nicht beibehalten wollen oder eine Versicherung mit insgesamt günstigeren Konditionen für Sie gefunden haben und ein Wechsel möglich ist. Des Weiteren fallen hier relativ geringe Beiträge an, sodass ein Widerruf nicht zur Rückzahlung vergleichbar hoher Geldbeträge führt wie bei Kapitallebensversicherungen.

Wiederum anders verhält es sich mit Versicherungsverträgen, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden. Hier liegen dem Verbraucher bei Antrag bereits sämtliche Unterlagen vor. Doch auch hier kommt es häufig zu Falschbelehrungen. Bei diesem Modell gibt es kein Widerspruchs- aber ein Rücktrittsrecht. Die Versicherer berufen sich darauf, dass ein Rücktritt nur binnen der 14-tägigen bzw. 30-tägigen Frist möglich sei. Dem tritt die Rechtsprechung jedoch immer wieder entgegen. Die Urteile zum Policen-Modell seien auf das Antragsmodell übertragbar, was daher komme, dass Rücktritt und Widerspruch gleichgestellt seien.

Empfohlene Vorgehensweise:

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Vertrag überprüfen zu lassen. Dies können Sie anhand der von uns auf unserer Homepage bereitgestellten Überprüfungsschritte selbst vornehmen. Sind Sie sich jedoch unsicher oder möchten Sie lieber die Überprüfung durch Fachpersonal, wenden Sie sich an uns. Wir stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung und unterstützen Sie in sämtlichen Schritten.

Erklären Sie sicherheitshalber den Widerspruch bzw. Rücktritt gegenüber Ihrem Versicherer. Wenn sich Ihr Anbieter meldet, kann es sein, dass er Ihren Widerspruch / Rücktritt akzeptiert. Dann haben Sie einen sehr kulanten Versicherer. In den meisten Fällen zeigen sich die Versicherer jedoch nicht einsichtig und weigern sich, Ihren Anspruch anzuerkennen. Spätestens hier sollten Sie sich an uns wenden, damit wir uns für Ihr Recht einsetzen können.

Wir sind der Ansicht, dass Versicherer komplizierte und verklausulierte Vertragsausgestaltungen wählen, um den Verbraucher möglichst nicht über seine Rechte aufzuklären – deswegen kann es auch dazu kommen, dass die notwendigen Unterlagen überhaupt nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weitere Informationen zum Widerruf von Darlehensverträgen nach 2010 finden Sie auf der Website.

Über:

Rechtsanwaltskanzlei
Herr Wolfgang Benedikt-Jansen
Parkstr. 9
35066 Frankenberg
Deutschland

fon ..: 49645173710
web ..: http://www.benedikt-jansen.de
email : info@benedikt-jansen.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 13 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

Pressekontakt:

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Author: PM-Ersteller

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