Widerruf von Darlehen: OLG Köln stützt Verbraucherrechte
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Mit Beschluss vom 6. November 2015 hat das Oberlandesgericht Köln die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen erneut gestärkt (Az.: 13 U 113/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 13. Zivilsenat des OLG Köln bestätigte mit seinem Beschluss vom 6. November, dass schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Bank oder Sparkasse führen. Die Konsequenz daraus ist, dass die Widerrufsfrist auf Grund der fehlerhaften Belehrung nie in Gang gesetzt wurde und die Altverträge auch heute noch widerrufen werden können.
In dem konkreten Fall schloss sich das OLG Köln dem Urteil des Landgerichts Aachen an. Insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist seien nicht eindeutig und genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Senat bemängelte Formulierungen wie die Frist beginne frühestens… oder die verwendete Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Dies seien klare Abweichungen von der Musterbelehrung. Das Kreditinstitut könne sich aber nur auf die Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem gültigen Muster inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Die verwendeten Belehrungen in dem konkreten Fall wiesen nicht nur eine redaktionelle, sondern eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung auf, soweit es um den Fußnotenzusatz zu der angegebenen Widerrufsfrist geht, so der Senat.
Bei einer Vielzahl von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken oder Sparkassen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Verbraucher haben dadurch die Möglichkeit, den sog. Widerrufsjoker zu ziehen und Altverträge auch heute noch zu widerrufen. So können sie von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden. Je nach Höhe des Darlehens können auf diese Weise schnell Beträge im fünfstelligen Bereich gespart werden.
Allerdings sollten die Verbraucher zügig handeln. Denn im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge voraussichtlich zum 21. Juni 2016. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf gegeben sind.
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