Nur noch wenige Tage, dann hat ein im Jahr 2002 vom Bundegerichtshof auf den Weg gebrachtes Verbraucherrecht ausgedient: Das ewige Widerrufsrecht.
Das ewige Widerrufsrecht bezeichnet seit diesem denkwürden Urteilsspruch die Möglichkeit, Darlehensverträge widerrufen zu können, weil die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Belehrungen gar nicht anlaufen konnte. Bis weit in 2010 hinein nutzte der überwiegende Teil der deutschen Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass bis zu 80 % aller Darlehen auf dieser Basis widerrufbar sind.
Darlehensnehmer konnten die Belehrungen prüfen und dann gerichtlich oder zur Not auch gerichtlich Ihren Anspruch durchsetzen. Allein das Wörtchen „frühestens“ in der Definition einer Frist löst schon die Widerrufbarkeit aus.
Allerdings: Zum 21. Juni ist Schluss damit, denn mit der Umsetzung einer Entsprechenden EU-Richtlinie hat der Gesetzgeber den Banken ein feines Geschenk gemacht. Wer bis dahin nicht widerrufen hat, kann es auch später nicht mehr tun: Der Widerrufsjoker ist dann endgültig Geschichte.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden: „Hier wird auf Druck der Bankenlobby ein altes Verbraucherrecht zu Grabe getragen, obwohl die Banken seit 2002 andere Möglichkeiten hatten, das Problem aus der Welt zu bringen, z.B. durch Offenheit und nachträglicher Korrektur der Belehrungen!“
Dieses Versäumnis wird heute mit Hilfe der Gesetzgebung glatt gebügelt.
Cäsar-Preller hofft, dass bis zum 21. Juni noch möglichst viele Darlehensnehmer ihre Verträge widerrufen, denn damit verlängert sich der Anspruch über den Fristablauf hinaus. Ein Brief an die Bank – also eine fristgerechte Willensbekundung per Einschreiben – reicht dazu aus. Einen Musterbrief kann man hier downloaden: http://www.jetzt-widerrufen.de/node/234
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht steht den Verbrauchern dabei unterstützend zur Seit und zwar mit kostenlosen Belehrungsprüfungen und Informationsveranstaltungen zum Thema „Widerruf“.
Nach dem 21. Juni wird das Thema Widerruf aber auch nicht zu den Akten gelegt: Es steht ein Interessantes Urteil zu den Widerrufsmöglichkeiten anderer Kredit-Varianten vor dem BGH an. Kommt es hier erwartungsgemäß zu einem verbraucherfreundlichen Urteil, dann sind Darlehen für so genannte „Verbundene Geschäfte“ weiterhin widerrufbar.
Da dies insbesondere die bankenfinanzierte private Kapitalanlage trifft wird es für Anlegerschutzanwälte auch nach dem 21. Juni noch oft genug Anlass geben, den Widerrufsjoker zu ziehen. Cäsar-Preller: „Hier eröffnen sich auch Möglichkeiten zur Rückabwicklung kompletter Anlagen: Damit bietet sich Anlegern eventuell sogar ein Weg aus dem Totalausfall heraus!“
Gemeinsam mit seinen Anwaltskollegen der Arbeitsgemeinschaft „Jetzt widerrufen.de“ denkt Cäsar-Preller auch über eine eventuelle Verfassungsklage nach: „Auch wenn die Zeit langsam knapp wird wollen wir alle Möglichkeiten nutzen. Ich denke es wird möglich sein nachzuweisen, dass die deutsche Umsetzung der EI Immobilienkreditrichtlinie nicht geltendem EU Recht entspricht!“
Rechtsanwalt Joachim-Cäsar-Preller steht Medien als Interviewpartner zur Verfügung, gern auch für Telefon-Interwiews unter Tel.:
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