Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, geht es ihnen oftmals nicht mehr darum, in ihrem Job zu bleiben, sondern eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten und offene Ansprüche wie etwa Überstundenvergütung oder ein gutes bis sehr gutes Arbeitszeugnis zu sichern.
Viele Arbeitnehmer wollen bei einer Kündigung nicht mehr zurück in den Job. Eine möglichst hohe Abfindung von mehreren Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr und die Sicherung der noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Überstundenvergütung, gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis, Urlaubsabgeltung, Freistellung, Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens usw.). In jedem Fall muss zunächst innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Dies muss beim zuständigen Arbeitsgericht geschehen.
Häufig fragen Arbeitnehmer, warum sie eine Kündigungsschutzklage einreichen müssen, wenn sie doch eigentlich eine Abfindung wollen. Direkt auf eine Abfindung klagen kann man in der Regel nicht (Ausnahme: ein Sozialplan regelt verbindlich Abfindungen). Der Arbeitnehmer muss quasi behaupten und entsprechend klagen, dass er seinen Arbeitsplatz zurück will. Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer nicht mehr in seinem Betrieb haben. Deshalb ist der Arbeitgeber regelmäßig bereit, im Wege eines Vergleichs, eine Abfindung zu zahlen.
Es wird dann ein so genannter Abfindungsvergleich geschlossen, der neben einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Höhe der Abfindung, die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist, die Zeugnisnote und die übrigen Ansprüche regelt.
Die Höhe der Abfindung ist sehr unterschiedlich. Sie hängt vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers, bzw. seines Rechtsanwalts/Fachanwalts für Arbeitsrecht ab. Sie hängt auch davon ab, ob die Vertretung im Kündigungsschutzprozess professionell erfolgt, sodass der Arbeitgeber ein hohes Risiko hat, den Arbeitnehmer zurückzunehmen.
Im Durchschnitt beträgt die Abfindung ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In vielen Fällen gelingt es zumindest den auf Kündigungsschutz spezialisierten Rechtsanwälten, eine deutlich höhere Abfindung zu erzielen. Das gilt vor allem bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, weil hier ein halbes Bruttomonatsgehalt keinen Vergleichsanreiz bietet. Manchmal beträgt die Abfindungshöhe zwei bis drei Bruttomonatsgehälter oder mehr pro Beschäftigungsjahr.
Da die Abfindungshöhe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt wird, kommt es im Wesentlichen auf das Verhandlungsgeschick an. Ich bezeichne das Ganze immer als Abfindungspoker. Als Arbeitnehmer braucht man einen erfahrenen Pokerspieler, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreite Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
3.2.2016
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